Im Ermittlungsverfahren gegen den Beschuldigten wird dieser am 6.7.2021 von der Staatsanwaltschaft und am 7.7.2021 richterlich vernommen. Außerdem werden die beiden Belastungszeugen Z 1 und Z 2 am 5.7. und am 8.7.2021 richterlich vernommen. Während der Hauptverhandlung beim LG wird einer der Zeugen noch einmal kommissarisch vernommen. Außerdem findet später, nachdem der Beschuldigte gegen seine Verurteilung durch das AG Berufung eingelegt hat, noch außerhalb der Hauptverhandlung eine mündliche Haftprüfung beim LG statt. Der Verteidiger/Rechtsanwalt nimmt an allen Vernehmungen/Terminen Teil.
Es haben insgesamt sechs Termine i.S.d. Nr. 4102 VV stattgefunden, nämlich im vorbereitenden Verfahren am 6.7.2021 die staatsanwaltschaftliche Vernehmung des Beschuldigten (Nr. 2), am 7.7.2021 seine richterliche Vernehmung (Nr. 1), die beiden richterlichen Vernehmungen der Zeugen (Nr. 1) am 5. und 8.7.2021 sowie während der Hauptverhandlung beim LG noch die kommissarische Vernehmung (Nr. 1) und außerdem die Haftprüfung beim LG (Nr. 3).
Nach S. 2 der Anm. zu Nr. 4102 VV entstehen aber nur drei Terminsgebühren.
Im vorbereitenden Verfahren entstehen zwei Terminsgebühren, obwohl insgesamt vier Vernehmungen stattgefunden haben, und zwar am 5., 6., 7. und 8.7.2021. Drei Termine werden jedoch zu einer Gebühr zusammengefasst.
Für den Verfahrensabschnitt "Gerichtliches Verfahren"/Hauptverhandlung entstehen für die kommissarische Vernehmung beim AG – erster Rechtszug – und die Haftprüfung beim LG – Rechtszug Berufung – unter Anwendung von S. 2 der Anm. zu Nr. 4102 VV zwei weitere Terminsgebühren nach Nr. 4102 Nr. 1 bzw. 3 VV.
Der "nicht verbrauchte" vierte Termin aus dem vorbereitenden Verfahren wird nicht mit den beiden im gerichtlichen Verfahren entstandenen Terminen zu nur einer (weiteren) Terminsgebühr zusammengefasst, was zur Folge hätte, dass insgesamt nur zwei Terminsgebühren entstanden wären. Die Beschränkung in S. 2 ist "rechtszugbezogen".