Nr. 4102 Nr. 3 VV sieht eine Terminsgebühr für die Teilnahme an einem Termin vor, in dem außerhalb der Hauptverhandlung über die Anordnung oder Fortdauer der Untersuchungshaft (§§ 115, 118 StPO) oder der einstweiligen Unterbringung (§ 126a i.V.m. §§ 115, 118 StPO) verhandelt wird. Die Terminsgebühr entsteht aber nur für die Teilnahme an den Haftterminen, die außerhalb der Hauptverhandlung stattfinden (vgl. oben II.). Es gelten die obigen Ausführungen bei Nr. 1 und 2 entsprechend. Die allgemeine Vorbereitung einer Haftprüfung, insbesondere das Stellen des Haftprüfungsantrags, wird nicht von der Vorbereitung für den Haftprüfungstermin erfasst, sondern führt zu einer Verfahrensgebühr.
Anders als bei den in Nr. 4102 Nr. 1 und 2 VV geregelten Fällen kommt es für das Entstehen der Terminsgebühr nach Nr. 3 darauf an, dass in dem Haftprüfungstermin "über die Anordnung oder Fortdauer der Untersuchungshaft oder der einstweiligen Unterbringung "verhandelt" wird." Sinn und Zweck dieser Einschränkung ist es, die häufig nur sehr kurzen reinen Haftbefehlsverkündungstermine nicht mit einer Gebühr nach Nr. 3 zu honorieren. Schließt sich allerdings an die (zunächst nur vorgesehene) Verkündung des Haftbefehls eine Verhandlung über die Fortdauer der Untersuchungshaft an, entsteht die Gebühr. Entscheidend für das Entstehen der Terminsgebühr ist, dass in dem Termin mehr geschehen ist als nur eine reine Verkündung des Haftbefehls. Die Gebühr entsteht auch, wenn sachbezogene, längere Erörterungen zu U-Haft-Fragen vor Aufruf der Sache geführt werden. Zwei vor Beginn des Termins mit dem Richter, der sich noch in seinen Diensträumen befindet, geführte Telefonate sind kein "Verhandeln ". Die Terminsgebühr Nr. 4102 Nr. 3 VV entsteht, wenn im Haftprüfungstermin der Haftprüfungsantrag zwar zurückgenommen worden ist, dem jedoch eine Erörterung der Fortdauer der Untersuchungshaft im Hinblick auf das Fortbestehen des Haftgrundes der Fluchtgefahr vorangegangen ist.
Fraglich ist, was unter einem "Verhandeln" i.S.d. Nr. 4102 Nr. 3 VV zu verstehen ist. Dazu gilt folgende Rspr.-Übersicht:
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Die bloße Verkündung des Haftbefehls reicht für ein Verhandeln i.S.d. Nr. 3 nicht aus, in den Fällen eines Haftbefehls nach § 230 Abs. 2 StPO wird bei dessen Verkündung aber eine Verhandlung zur Sache i.S.d. Nr. 4012 Nr. 3 VV in der Regel sehr nahe liegen. |
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Für das Entstehen der Gebühr Nr. 4102 Nr. 3 VV ist es unerheblich, zu welchen Haftfragen die Verhandlung stattgefunden hat und in welchem Umfang verhandelt worden ist. Ob der Beschuldigte auf Anraten seines Verteidigers schweigt oder Angaben zur Sache macht, ist ebenfalls nicht maßgeblich. |
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Die sich außerhalb der Hauptverhandlung vor Verkündung eines an die Verfahrenslage angepassten Haftbefehls darin erschöpfende anwaltliche Beratung des Mandanten dahin, keine Angaben zur Sache zu machen, stellt (noch) kein für das Entstehen der Gebühr nach den Nrn. 4102 Nr. 3, 4103 VV notwendiges "Verhandeln" dar. |
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Es ist nicht "verhandelt" worden, wenn lediglich eine Aushändigung und Bekanntgabe, also die Verkündung eines schon bestehenden Haftbefehls gem. § 114a StPO stattfindet. |
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Unter "Verhandeln" i.S.d. Nr. 4102 Nr. 3 VV kann auch die Mitwirkung an einem Entscheidungsprozess durch jegliche sachdienliche Handlungen verstanden werden, welche die Herbeiführung einer Entscheidung zu fördern geeignet sind. |
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Allein das Stellen eines Antrags auf Akteneinsicht und die Übergabe von Akten stellen kein Verhandeln i.S.d. Vorschrift dar. I.d.R. werden Erörterungen zu Haftfragen erfolgen müssen. |
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Bloße Möglichkeit der Äußerung ist kein Verhandeln. |
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Überlegungen und Gespräche des Verteidigers mit dem Mandanten, ob dieser eine Einlassung zur Sache abgeben wolle oder nicht, stellen kein Verhandeln dar. |
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Antrag auf Akteneinsicht und die Übergabe von Akten im Termin sind kein Verhandeln. |
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Der Antrag auf Beiordnung zum Pflichtverteidiger ist kein Verhandeln. |
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Die bloße Entgegennahem der Entscheidung über die Anordnung oder Fortdauer der U-Haft stellt ebenso wie die bloße Rücknahme eines Antrags auf Haftprüfung kein Verhandeln i.S.d. Nr. 4102 Nr. 3 VV dar. |
Für das Entstehen der Gebühr ist es grds. unerheblich, wozu die Verhandlung stattgefunden hat und in welchem Umfang. Der Umfang ist nur über § 14 Abs. 1 S. RVG zu berücksichtigen. Die Stellung eines Antrags auf Aufhebung des Haftbefehls ist also nicht erforderlich, allerdings werden widerstreitende Anträge von Verteidiger und Staatsanwalt auf jeden Fall zum Entstehen der Gebühr führen. Meistens wird es um die Außervollzugsetzung des Haftbefehls gehen. Es genügt aber auch eine Stellungnahme zur Haftfähigkeit des Mandanten. Entscheidend ist, dass im Termin mehr geschieht als die bloße Verkündung des Haftbefehls. Ob der Mandant (auf Anraten seines Verteidigers) schweigt oder Angaben zur Sache macht, ist unerheblich. Es kommt auch nicht darauf an, ob am Ende der Haftprüfung eine gerichtliche Ents...