Die Terminsgebühr Nr. 4102 VV verdient sowohl der Wahlanwalt als auch der beigeordnete oder bestellte Rechtsanwalt, i.d.R. also der Pflichtverteidiger.[13] Sie entsteht aber nicht nur für den Verteidiger, sondern auch für jeden sonstigen Vertreter oder Beistand eines Verfahrensbeteiligten, also z.B. für den Beistand eines Zeugen.[14] Das folgt aus der Vorbem. 4 Abs. 1 VV.
Für den Pflichtverteidiger hat der Anfall der Gebühr Nr. 4102 VV ggfs. Auswirkungen auf die Bewilligung einer Pauschvergütung nach § 51 RVG bzw. beim Wahlverteidiger auf die Feststellung einer Pauschgebühr nach § 42 RVG. Denn gerade die Teilnahme an Terminen außerhalb der Hauptverhandlung war unter Geltung der BRAGO ein Umstand, der von den OLG bei der Beurteilung des "besonderen Umfangs" des Verfahrens berücksichtigt worden ist.[15] Wenn dafür nun besondere Gebühren entstehen, wird der durch die Teilnahme an diesen zusätzlichen Terminen entstandene Zeitaufwand bei der Bewilligung einer Pauschgebühr häufig nicht – zumindest nicht mehr in vollem Umfang – herangezogen werden können. Allerdings wird die Teilnahme an den Terminen aber auch nicht gänzlich unberücksichtigt bleiben können. Besonders lange (Vernehmungs-)Termine werden bei der Beurteilung des "besonderen Umfangs" des Verfahrens herangezogen werden können. Insoweit geben die Längenzuschläge der Nrn. 4110, 4111 u.a. VV einen Anhaltspunkt.[16]
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