Das RVG sieht für das Strafverfahren in den Nrn. 4102, 4103 VV eine besondere Terminsgebühr für Termine außerhalb der Hauptverhandlung vor. Darüber wurde in RVGreport 2010, 282 berichtet. Mit den nachfolgenden Ausführungen wird dieser Beitrag aktualisiert.
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