1. Kostenerstattung bei Anwaltswechsel
Ob die – höheren – Gebühren und ggfs. auch Auslagen eines Rechtsanwalts dann erstattungsfähig sind, wenn ein Anwaltswechsel stattgefunden hat und der neue Rechtsanwalt nach neuem Vergütungsrecht abrechnen kann, ist umstritten. Nach einer Auffassung können die – höheren – Kosten des neuen Rechtsanwalts unter Anwendung des neuen Gebührenrechts nur dann erstattet verlangt werden, wenn ein Anwaltswechsel notwendig war (s. OLG München JurBüro 1989, 977; LG Berlin JurBüro 1988, 754). In einem solchen Fall sind dann die – fiktiven – Gebühren und Auslagen des zuerst beauftragten Rechtsanwalts erstattungsfähig, die dieser hätte berechnen können, wenn er die Vertretung in dem Rechtsstreit zu Ende geführt hätte. Hätte der zuerst beauftragte Rechtsanwalt eine geringere Vergütung als der nach dem Anwaltswechsel tätige neue Prozessbevollmächtigte verdient, so können dann nur die Gebühren und Auslagen nach dem bisherigen Recht erstattet verlangt werden.
Nach der auch vom VG Schleswig hier vertretenen Gegenauffassung sind stets die – höheren – Gebühren und Auslagen des neuen Prozessbevollmächtigten erstattungsfähig. Dies wird damit begründet, der Partei stehe es frei zu entscheiden, ob und wann sie einen Prozessbevollmächtigten bestelle. In diesem Fall seien die Kosten bis zur Höhe des höchsten Vergütungsanspruchs – nach neuem oder nach altem Recht – zu erstatten (AnwKomm-RVG/N. Schneider, 9. Aufl., 2021, § 60 RVG Rn 108; Schneider/Thiel, Das ABC der Kostenerstattung 2013, "Anwaltswechsel").
2. Ausschluss der Beschwerde durch § 80 AsylG
Gem. § 80 AsylG können Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz – vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 VwGO – nicht mit der Beschwerde angefochten werden. Vorliegend handelt es sich nicht um eine Entscheidung nach dem Asylgesetz, sondern um eine Entscheidung über einen Antrag auf Entscheidung des Gerichts (Erinnerung) im Kostenfestsetzungsverfahren nach Maßgabe der §§ 165, 151, 148 Abs. 1 VwGO. Gleichwohl entspricht es allgemeiner Auffassung in der Rspr., dass für die Beschwerde im Kostenfestsetzungsverfahren der in § 80 AsylG geregelte Beschwerdeausschluss eingreift (OVG Münster RVGreport 2016, 195 [Hansens] = AGS 2016, 443; VGH Mannheim Justiz 2021, 270; VGH Kassel RVGreport 2018, 391 [Ders.]). Umstritten ist allerdings, ob der Beschwerdeausschluss in anderen Verfahren gilt, die sich aus einer asylrechtlichen Streitigkeit ergeben.
a) Vergütungsfestsetzungsverfahren
Beim Vergütungsfestsetzungsverfahren gem. § 11 RVG ist die Rechtslage nicht ganz eindeutig, da § 11 Abs. 3 S. 2 RVG gerade auf die Vorschriften der jeweiligen Verfahrensordnung über das Kostenfestsetzungsverfahren verweist, was dann im Widerspruch zu § 1 Abs. 3 RVG steht. Hierauf hat auch der VGH Kassel (RVGreport 2018, 391 [Hansens]) hingewiesen, hingegen offengelassen, ob der Beschwerdeausschluss eingreift. Das OVG Hamburg (JurBüro 1994, 103) und das OVG Münster (JurBüro 1995, 650 und RVGreport 2016, 295 [Hansens]) haben sich für die Anwendung des § 80 AsylG auch für die Beschwerde im Vergütungsfestsetzungsverfahren ausgesprochen. Dem widerspricht AnwKomm-RVG/N. Schneider, 9. Aufl., 2021, § 11 Rn 306 mit der zutreffenden Begründung, das Vergütungsfestsetzungsverfahren sei ein eigenes, von der Hauptsache losgelöstes Verfahren.
b) Festsetzung der PKH-Anwaltsvergütung
Die Beschwerde im Verfahren auf Festsetzung der PKH-Anwaltsvergütung ist nicht durch § 80 AsylG ausgeschlossen, da das RVG in § 56 RVG mit der Verweisung auf § 33 RVG eine eigenständige Regelung für die Beschwerde trifft, die nach § 1 Abs. 3 RVG vorrangig ist (OVG Berlin-Brandenburg RVGreport 2016, 378 [Ders.] = AGS 2016, 534). Ebensowenig ist übrigens im sozialgerichtlichen Verfahren die Beschwerde gegen die Festsetzung der PKH-Anwaltsvergütung durch §§ 172 ff. SGG ausgeschlossen (LSG Schleswig RVGreport 2014, 422 [Hansens] = AGS 2014, 462; LSG Chemnitz RVGreport 2014, 468 [Ders.]).
c) Festsetzung des Gegenstandswertes
Die in § 33 Abs. 3 RVG geregelte Beschwerde im Verfahren auf Festsetzung des Gegenstandswertes ist durch § 80 AsylG nicht ausgeschlossen (so das OVG Berlin-Brandenburg hier).
d) Erinnerung
In keinem Fall ist die Erinnerung im Vergütungsfestsetzungsverfahren durch § 80 AsylG ausgeschlossen (s. OVG Münster RVGreport 2015, 270 [Hansens], weil der dort geregelte Ausschluss allein Beschwerden betrifft.
e) Weitere Sonderregelungen
Zusammen mit der Einfügung des § 1 Abs. 3 RVG hat der Gesetzgeber auch in den übrigen Kostengesetzen entsprechende Sonderregelungen eingefügt, etwa in § 1 Abs. 5 GKG. Deshalb gehen die im GKG geregelten Vorschriften über die Erinnerung und die Beschwerde den für das betreffende Ausgangsverfahren geltenden Verfahrensvorschriften vor. Dies betrifft insbesondere die Beschwerde gegen eine Streitwertfestsetzung, für die die Beschwerde in § 68 GKG vorrangig geregelt ist. Diese GKG-Vorschriften sehen einen Beschwerdeausschluss, wie er in § 80 AsylG geregelt ist, nicht vor. Folglich ist die Beschwerde g...