Die Staatsanwaltschaft führte unter den Aktenzeichen Az. 1 und Az. 2 zwei Ermittlungsverfahren gegen den Mandanten des Rechtsanwalts. Im Ermittlungsverfahren Az. 1 hatte sich der Rechtsanwalt bereits mit Schriftsatz vom 25.11.2019 bei der Polizei als Verteidiger angezeigt. Die Staatsanwaltschaft beantragte in diesem Verfahren einen Strafbefehl, den das AG am 23.3.2020 erließ. Hiergegen legte der Rechtsanwalt mit Schriftsatz vom 16.4.2020 Einspruch ein.
Im Ermittlungsverfahren Az. 2 hatte sich der Rechtsanwalt mit Schriftsatz vom 20.10.2020 bei der Polizei angezeigt und die Staatsanwaltschaft erhob mit Anklageschrift vom 22.2.2021 Anklage. Mit Beschl. v. 21.4.2020 verband das AG die beiden Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung, wobei das Verfahren Az. 1 das führende war. In der Hauptverhandlung vom 1.7.2021 stellte das AG das Verfahren, soweit es den Tatvorwurf aus dem Verfahren Az. 2 betraf, auf Antrag der Staatsanwaltschaft nach § 154 Abs. 2 StPO ein und erlegte der Staatskasse insoweit die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen auf. I.Ü. verurteilte es den Mandanten des Rechtsanwalts hinsichtlich des verbleibenden Tatvorwurfs aus dem Strafbefehl.
Am 22.7.2021 hat der ehemalige Mandant des Rechtsanwalts diesem den Anspruch auf Erstattung von notwendigen Auslagen abgetreten. Der Rechtsanwalt hat beantragt, die notwendigen Auslagen festzusetzen. Dabei setzte er im Hinblick auf das Verfahren Az. 2 bei den Anwaltsgebühren u.a. auch eine Verfahrensgebühr (Nr. 4106 VV) und eine Terminsgebühr (Nr. 4108 VV) sowie zwei Pauschalen für Post und Telekommunikation i.H.v. jeweils 20,00 EUR an. Demgegenüber vertrat die Vertreterin der Landeskasse die Auffassung, dass ab der Verbindung und für den Hauptverhandlungstermin die ausscheidbaren Auslagen für die Teileinstellung nach der Differenztheorie zu ermitteln seien, und sie berechnete daher die Verfahrensgebühr (Nr. 4106 VV) und die Terminsgebühr (Nr. 4108 VV) nach der Differenztheorie. Eine zweite Pauschale für Post und Telekommunikation erkannte sie nicht an. Die geltend gemachten Reisekosten und Abwesenheitsgelder seien schließlich keine ausscheidbaren Auslagen, da sie auch für das zur Verurteilung führende Verfahren entstanden seien. So hat die Rechtspflegerin die zu erstattenden Kosten festgesetzt. Hiergegen hat der Rechtsanwalt sofortige Beschwerdeeingelegt, die beim LG Erfolg hatte.