Im Aufsatzteil befasst sich Burhoff mit der (Vernehmungs-)Terminsgebühr der Nrn. 4102, 4103 VV und stellt die jüngste Rspr. ausführlich dar (S. 241).
Videoverhandlungen nehmen seit der Corona-Pandemie in erheblichem Umfang zu. Das LSG Essen (S. 251) hat jetzt entschieden, dass der Vorbereitungsaufwand solcher Termine gebührenerhöhend berücksichtigt werden kann. Der erhöhte Umfang sei allerdings nicht bei der Terminsgebühr zu berücksichtigen, sondern bei der Verfahrensgebühr.
Das OLG Dresden (S. 253) hatte sich mit einem Honorarprozess zu befassen, in dem es um eine Erfolgshonorarvereinbarung ging. Das Gericht hat die Vereinbarung als wirksam angesehen und insbesondere darauf hingewiesen, dass in Arzthaftungssachen regelmäßig die Vermutung gerechtfertigt sei, dass eine Partei ohne Erfolgshonorarvereinbarung von der Rechtsverfolgung abgehalten würde. Das Gericht hat ferner klargestellt, dass die Kündigung des Anwaltsvertrages unmittelbar vor Beendigung des Rechtsstreits durch einen anstehenden gerichtlichen Vergleich einen Arrestgrund begründen könne. Darüber hinaus hat das OLG klargestellt, dass die Bewilligung von Prozesskostenhilfe einer Erfolgshonorarvereinbarung nicht entgegenstehe. Leider hat das OLG diesen Teil der Entscheidung nicht näher begründet, steht er doch in diametralem Gegensatz zur Rspr. des LG Cottbus (AnwBl 2021, 489) und des OLG Brandenburg (Urt. v. 8.2.2022 – 6 U 34/21).
Das AG Paderborn (S. 255) stellt einmal mehr klar, dass auch in straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren grds. von der Mittelgebühr auszugehen ist. Der Vorwurf eines Rotlichtverstoßes sei grds. ebenfalls als durchschnittlich anzusehen.
Immer wieder entsteht Streit, wenn mehrere Strafverfahren verbunden werden. Das LG Leipzig (S. 257) führt zu Recht aus, dass Gebühren, die vor der Verbindung entstanden sind, erhalten bleiben. Nur Gebühren, die erstmals nach der Verbindung entstehen, sind lediglich einmal abzurechnen.
Mit der Gebührenabrechnung im Erbscheins-Beschwerdeverfahren hatte sich das OLG Braunschweig (S. 260) zu befassen. Das OLG stellt zunächst einmal klar, dass im Erbscheins-Beschwerdeverfahren die Gebühren eines Berufungsverfahrens gelten, da es sich um ein FGG-Verfahren handelt. Darüber hinaus stellt das OLG klar, dass der besondere Ermäßigungstatbestand für FGG-Beschwerdeverfahren der Nr. 3101 Nr. 3 VV nicht anwendbar ist, wenn im Rahmen des Beschwerdeverfahrens neben der Beschwerdebegründung noch weitere Schriftsätze eingereicht werden.
Um die Zusätzliche Gebühr der Nr. 5115 VV zu verdienen, bedarf es der Mitwirkung des Anwalts. An diese Mitwirkung sind zwar keine hohen Anforderungen zu stellen. Andererseits genügt es nicht, sich lediglich als Verteidiger zu bestellen, die Einstellung zu beantragen und gegen einen Bußgeldbescheid Einspruch einzulegen (AG Dresden, S. 262).
Ergibt sich anlässlich eines gerichtlichen Verfahrens, dass für eine Partei ein Betreuer zu bestellen ist, so können die Kosten des Betreuungsverfahrens nicht als Kosten des Rechtsstreits geltend gemacht werden (OLG Saarbrücken, S. 265).
Wechselt eine Partei während des Verfahrens den Anwalt, sind grds. nur die Kosten eines Anwalts erstattungsfähig, es sei denn, es liegt ein wichtiger Grund dafür vor, den Anwalt zu wechseln. Damit ist aber noch nicht die Frage geklärt, wessen Kosten dann zu erstatten sind. Insoweit ergibt sich ein Problem, wenn der vorherige Anwalt noch nach der alten Gebührentabelle abrechnet, der neue Anwalt aber schon nach der neuen Gebührentabelle. Das VG Schleswig weist zur Recht darauf hin, dass die Beschränkung nur dahingeht, lediglich die Kosten eines Anwalts zu erstatten; was diese Beschränkung aber nicht sagt, wessen Kosten dann zu erstatten sind. Insoweit weist das VG Schleswig (S. 266) zu Recht darauf hin, dass eine Partei – jedenfalls dann, wenn es sich nicht um einen Anwaltsprozess handelt – gar nicht verpflichtet ist, einen Anwalt zu beauftragen. Wenn sie dann erst später nach Inkrafttreten einer Gesetzesänderung einen Anwalt beauftragt, ist dieser auch erstattungsfähig. Daher müssen bei einem Anwaltswechsel in Übergangsfällen die Kosten des neuen Anwalts nach neuem Recht zu erstatten sein.
Das Einscannen von Dokumenten bereitet immer wieder Anlass zu Streitigkeiten. Das OVG Münster (S. 274) hatte sich mit der Frage zu befassen, ob das Gericht eine Dokumentenpauschale erheben darf, wenn ein Dokument mit Anlagen vom Anwalt elektronisch eingereicht worden ist und das Gericht für andere Verfahrensbeteiligte Abschriften in Papierform anfertigt. Das OVG Münster hat klargestellt, dass hierfür keine Auslagen nach dem GKG erhoben werden dürfen.
Mit einem weiteren kuriosen Fall hatte sich das OVG Lüneburg (S. 276) zu befassen. Dort ging es um die Frage, ob die Kosten für Räume, die für einen gerichtlichen Verhandlungstermin angemietet worden waren, weil mit einer erheblichen Anzahl von beteiligten Personen zu rechnen war, als Auslagen umgelegt werden können. Das OVG Lüneburg hat dies abgelehnt und darauf hingewiesen, dass ni...