Es wurden in einer rechtlichen Angelegenheit (Mietangelegenheit) Beratungshilfe bewilligt und ein Berechtigungsschein erteilt. Die Angelegenheit wurde sodann durch die Beratungsperson erledigt und die Vergütung i.H.v. 85,00 EUR zzgl. 25,50 EUR Erhöhungsgebühr für mehrere Auftraggeber sowie einer Einigungs- und Erledigungsgebühr i.H.v. 150,00 EUR sowie der Post- und Telekommunikationspauschale sowie der Umsatzsteuer, mithin insgesamt 333,80 EUR, elektronisch zur Abrechnung eingereicht. Der Urkundsbeamte wies den Vergütungsantrag mit der Begründung zurück, die Vorlage des Original-Berechtigungsscheines, also in Papierform, sei bei Abrechnung zwingend erforderlich. Dieselbe Auffassung vertrat auch die Vertreterin der Staatskasse. Ebenfalls blieb in Folge die eingelegte Erinnerung beim Amtsrichter erfolglos. Erst auf die zugelassene Beschwerde hin hob das LG Osnabrück die Zurückweisung auf und sprach der Beratungsperson die Vergütung zu. Die Vorlage des Originals des Berechtigungsscheines in Papierform sei nicht notwendig. Eine weitere Beschwerde wurde zugelassen. Das OLG Oldenburg sah aber wie das LG Osnabrück keinen Selbstzweck bei der Vorlage des Originals. Vielmehr war das OLG Oldenburg ebenfalls der Ansicht, wonach es keine zwingende Voraussetzung für die Festsetzung der Beratungshilfevergütung des die Beratungsleistung erbringenden Rechtsanwaltes ist, dass der Beratungshilfeschein im Original eingereicht wird.

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