Verfahrensgang
LG Osnabrück (Aktenzeichen 9 T 467/21) |
Tenor
Die weitere Beschwerde der Landeskasse gegen den Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück vom 26.01.2022 wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I. Der Antragsteller begehrt die Festsetzung und Auszahlung von Gebühren für eine im Rahmen der Beratungshilfe durchgeführte Rechtsberatung des Rechtssuchenden AA in einer Mietangelegenheit. Hierfür war dem Rechtssuchenden zuvor vom Amtsgericht Papenburg ein Berechtigungsschein erteilt worden. Der Antragsteller hatte seinen Antrag am 01.12.2020 in elektronischer Form beim Amtsgericht Papenburg eingereicht. Übermittelt wurden u.a. eingescannte Abbildungen des Berechtigungsscheins und des ausgefüllten Antragsformulars gemäß Anlage 2 zu § 1 BerHFV. Ferner erklärte der Antragsteller im Rahmen der elektronischen Übermittlung, dass der Berechtigungsschein bei ihm im Original vorliege und auf Aufforderung bzw. nach Zahlungseingang von ihm entwertet würde.
Mit Verfügung vom 04.03.2021 hatte das Amtsgericht Papenburg dem Antragsteller aufgegeben, den Berechtigungsschein im Original vorzulegen. Hierauf reagierte der Antragsteller mit Schriftsatz vom 04.03.2021, in dem er die Ansicht vertreten hat, dass bei einem elektronischen Vergütungsfestsetzungsantrag der Berechtigungsschein nicht im Original vorzulegen sei. Es sei zu berücksichtigen, dass er als Rechtsanwalt und damit als Organ der Rechtspflege versichert habe, über das Original zu verfügen und dieses nach Vergütungsausgleich zu entwerten.
Hierauf hat das Amtsgericht Papenburg mit Beschluss vom 09.03.2021 den Vergütungsantrag des Antragstellers zurückgewiesen, da er der Aufforderung, den Berechtigungsschein im Original vorzulegen, nicht nachgekommen sei. Die Vorlage des Berechtigungsscheins per elektronischer Post mit der anwaltlichen Versicherung über die beabsichtigte Entwertung reiche nicht aus. Gemäß Anlage 2 zu 1 Nr. 2 BerHFV sei der Berechtigungsschein im Original vorzulegen um einer möglichen missbräuchlichen Verwendung vorzubeugen. Eine gegen diesen Beschluss gerichtete Erinnerung des Antragstellers hat das Amtsgericht Papenburg mit Beschluss vom 20.07.2021 zurückgewiesen.
Auf die sodann seitens des Antragstellers erhobene Beschwerde hat das Landgericht Osnabrück mit Kammerbeschluss vom 26.01.2022 den Beschluss des Amtsgerichts Papenburg vom 20.07.2021 geändert und die dem Antragsteller zustehenden Gebühren und Auslagen nach Maßgabe seines Antrages auf 295,80 EUR festgesetzt. Ferner hat es die weitere Beschwerde gegen seine Entscheidung zugelassen.
Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, dass die vom Antragsteller geltend gemachten Gebühren und Auslagen antragsgemäß nach Maßgabe seiner Kostenberechnung vom 01.12.2020 auf insgesamt 295,80 EUR festzusetzen seien. Bei einem - wie hier - elektronisch eingereichten Antrag auf Festsetzung der Beratungshilfevergütung, dem der Berechtigungsschein als eingescanntes Dokument beigefügt sei, brauche das Original des Berechtigungsscheins grundsätzlich nicht vorgelegt zu werden. Die Kammer folge insoweit dem in Literatur und Rechtsprechung überwiegend vertretenen Auffassung, wonach eine derartige Vorlageverpflichtung nirgends normiert sei, auch nicht in den Regelungen der Beratungshilfeformularverordnung (BerHFV). Zwar sei in § 1 Nr. 2 dieser Verordnung normiert, dass die Beratungsperson für ihren Antrag auf Zahlung einer Vergütung das in Anlage 2 der Verordnung bestimmte Formular zu verwenden habe und in diesem Formular ein Text anzukreuzen sei, nach dem der Berechtigungsschein im Original beigefügt werde. Jedoch habe das Land Niedersachsen mit Erlass des MJ vom 15.07.2005 in der Fassung vom 16.12.2016 angeordnet, dass der Festsetzungsantrag auch mit Hilfe der elektronischen Datenverarbeitung erstellt oder von dem amtlichen Formular abgewichen werden könne, wenn er diesem inhaltlich entspreche. Da hiernach in Niedersachsen noch nicht einmal das Formular der Anlage 2 der BerHFV verwendet werden müsse, spreche dies umso mehr dafür, dass es keine Regelung gebe, wonach das Original des Beratungshilfescheins vorzulegen sei. Der ablehnenden Entscheidung der ursprünglich tätigen Urkundsbeamtin lasse sich auch nicht entnehmen, dass sie das Original des Berechtigungsscheins zur Glaubhaftmachung der tatsächlichen Voraussetzungen des Vergütungsanspruches für erforderlich gehalten habe, zumal der Antragsteller anwaltlich versichert habe, dass sich das Original bei ihm befinde und nach Zahlungseingang entwertet werde. Schon aus diesem Grunde sei eine doppelte Liquidation nicht zu erwarten. Zudem sei nach dem Erlass des MJ vom 15.07.2005 die Festsetzung der Gebühren und Auslagen zur Durchschrift des Berechtigungsscheins zu nehmen und nach § 25 Abs. 1 und 3 Aktenordnung i.V.m. der Liste 4a, Ziffern 7 bis 9 in Angelegenheiten der Beratungshilfe die gebührenrelevanten Tatbestände zu vermerken.
Gegen die Entscheidung des Landgerichts we...