Nach Beendigung des Kündigungsschutzverfahrens durch Vergleich hatte das ArbG Neuruppin den Gegenstandswert festgesetzt. Gegen diese Entscheidung haben die Prozessbevollmächtigten der Beklagten Beschwerde eingelegt, weil sich "die gerichtlichen Gebühren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert" richteten. Die Rechtsanwälte haben geltend gemacht, das Arbeitsgericht hat aber bei der Wertfestsetzung zu Unrecht den Zeugnisantrag nicht berücksichtigt. Das Arbeitsgericht hatte die entsprechende Formulierung der Klägerin in der Klageschrift nicht als zum Klageantrag zählend angesehen und deshalb bei der Festsetzung des Gegenstandswertes nicht berücksichtigt.

Das LAG Berlin-Brandenburg hat mit Beschl. v. 13.10.2022 die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Beklagten als unbegründet zurückgewiesen.

Gegen diese Entscheidung haben die Prozessbevollmächtigten der Beklagten "Erinnerung" eingelegt. Mit dieser "Erinnerung" haben sie eine Abänderung des Beschlusses des LAG vom 13.10.2022 sowie eine "Rücknahme der Kostenrechnung" geltend gemacht. Dies haben sie unter Hinweis auf § 68 Abs. 3 S. 1 GKG damit begründet, für das Beschwerdeverfahren entstünden keine Gebühren.

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