Entscheidungsstichwort (Thema)
Beschwerde nach § 33 Abs. 9 S. 1 GKG nicht gebührenfrei. Festgebühr im RVG-Beschwerdeverfahren. Gebührenfreiheit für Antrag auf Wertfestsetzung
Leitsatz (amtlich)
Nach § 33 Abs. 9 Satz 1 RVG ist zwar das Verfahren über den "Antrag" gebührenfrei, nicht aber das Beschwerdeverfahren. Die Gebührenfreiheit ist - wie Wortlaut und Gesetzesbegründung (BR-Drucks. 830/03, 242) klarstellen - auf das Verfahren über den Wertfestsetzungsantrag beschränkt.
Im Beschwerdeverfahren entsteht - bei Verwerfung oder Zurückweisung der Beschwerde - eine Festgebühr nach Nr. 8614 KV-GKG (NK-GA/Stefan Müller, RVG § 33 Rn. 54; Natter, NZA 2004, 686, 689). § 33 Abs. 9 Satz 2 RVG betrifft die Kosten, nicht die Gebühren.
Normenkette
GKG § 68; RVG § 33; GKG § 66 Abs. 8
Verfahrensgang
ArbG Neuruppin (Entscheidung vom 07.04.2022; Aktenzeichen 2 Ca 852/21) |
Tenor
Der Gegenvorstellung der Prozessbevollmächtigten der Beklagten gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Berlin vom 13. Oktober 2022 - 26 Ta (Kost) 6046/22 - wird nicht abgeholfen und die Erinnerung gegen den Kostenansatz zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Prozessbevollmächtigten der Beklagten haben nach Beendigung des Verfahrens durch Vergleich im Rahmen der Beschwerde gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts die Berücksichtigung eines angeblichen Zeugnisantrags geltend gemacht. Das Arbeitsgericht hat die Formulierung der Klägerin im Rahmen der Klageschrift nicht als zum Klageantrag zählend angesehen und daher bei der Festsetzung des Gegenstandswerts nicht berücksichtigt.
Das Landesarbeitsgericht hat die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Beklagten zurückgewiesen, da sie unbegründet war. Auch die Festsetzung eines Vergleichsmehrwerts ist abgelehnt worden.
Die Prozessbevollmächtigten der Beklagten haben gegen die Entscheidung mit Schriftsatz vom 31. Oktober 2022 "Erinnerung" eingelegt. Mit der "Erinnerung" machen sie eine Abänderung des Beschlusses vom 13. Oktober 2022 sowie eine "Rücknahme der Kostenrechnung" geltend. Sie meinen, für das Beschwerdeverfahren entstünden keine Gebühren. Zur Begründung beziehen sie sich auf § 68 Abs. 3 Satz 1 GKG.
II.
1) Die "Erinnerung" wird als Gegenvorstellung gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts vom 13. Oktober 2022 gewertet. Eine Erinnerung ist gegen die Entscheidung nicht statthaft.
Der Gegenvorstellung wird nicht abgeholfen. Die Kammer hat in der Entscheidung ausgeführt, warum der Ansatz eines Wertes für das Zeugnis nicht gerechtfertigt gewesen wäre und die Auslegung der Anträge durch das Arbeitsgericht vertretbar gewesen ist. Für einen Vergleichsmehrwert gab es bei Berücksichtigung der langjährigen Rechtsprechung der Kostenkammern des Landesarbeitsgerichts keine Anhaltspunkte. Solche sind auch im Beschwerdeverfahren nicht dargetan worden.
2) Soweit die Erinnerung den Kostenansatz betrifft, ist sie unbegründet. Die Gebühr nach Nr. 8614 KV GKG ist zutreffend in Ansatz gebracht worden.
Die Prozessbevollmächtigten der Beklagten sind der Ansicht, dass die Gebührenfolge für ein durch einen Vergleich beendetes Verfahren sich aus § 68 Abs. 3 GKG ergibt.
Dabei übersehen sie, dass es sich um eine Beschwerde nach § 33 RVG gehandelt hat, da sich "die gerichtlichen Gebühren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert richten". Maßgeblich für die Beantwortung der Frage, ob Gebühren zu erheben sind, ist also entgegen der Ansicht der Prozessbevollmächtigten der Beklagten nicht § 68 Abs. 3 GKG, sondern § 33 Abs. 9 RVG. Nach § 33 Abs. 9 Satz 1 RVG ist zwar das Verfahren über den "Antrag" gebührenfrei, nicht aber das Beschwerdeverfahren. Die Gebührenfreiheit ist - wie Wortlaut und Gesetzesbegründung (BR-Drucks. 830/03, 242) klarstellen - auf das Verfahren über den Wertfestsetzungsantrag beschränkt. Im Beschwerdeverfahren entsteht - bei Verwerfung oder Zurückweisung der Beschwerde - eine Festgebühr nach Nr. 8614 KV-GKG (NK-GA/Stefan Müller, RVG § 33 Rn. 54; Natter, NZA 2004, 686, 689). § 33 Abs. 9 Satz 2 RVG betrifft die Kosten, nicht die Gebühren.
III.
Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet, § 66 Abs. 8 GKG.
Fundstellen
Haufe-Index 15448036 |
NJ 2023, 35 |
AGS 2023, 276 |