Das LAG Berlin-Brandenburg hat die "Erinnerung" der Prozessbevollmächtigten der Beklagten als Gegenvorstellung gegen seinen Beschl. v. 13.10.2022 gewertet. Dies hat das LAG damit begründet, dass gegen die im Beschwerdeverfahren entgangene Entscheidung eine Erinnerung nicht statthaft sei. Der somit als Gegenvorstellung anzusehenden Eingabe der Prozessbevollmächtigten der Beklagten hat das LAG Berlin-Brandenburg nicht abgeholfen.

1. Wertfestsetzung

Das LAG hat auf seine Entscheidung vom 13.10.2022 verwiesen, in der es ausgeführt hat, warum für den Zeugnisantrag kein Wert anzusetzen ist. Ferner ergab sich aus den Gründen der Entscheidung vom 13.10.2022, warum die Auslegung der Anträge durch das ArbG Neuruppin vertretbar gewesen war. Damit gab es nach der st. Rspr. der Kostenkammern des LAG Berlin-Brandenburg für die Festsetzung eines Vergleichsmehrwertes keine Anhaltspunkte. Das LAG hat darauf hingewiesen, dass auch die Prozessbevollmächtigten der Beklagten im Beschwerdeverfahren hierfür nichts vorgetragen hätten.

2. Erinnerung gegen den Gerichtskostenansatz

Soweit die Erinnerung der Prozessbevollmächtigten den Kostenansatz betroffen hat, war sie nach Auffassung des LAG Berlin-Brandenburg unbegründet. Die von den Kostenbeamten angesetzte Festbetragsgebühr i.H.v. 55,00 EUR nach Nr. 8614 GKG KV sei nämlich zutreffend angesetzt worden.

a) Keine Anwendung des § 68 Abs. 3 GKG

Nach den weiteren Ausführungen des LAG haben sich die Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu Unrecht auf die Regelung des § 68 Abs. 3 GKG bezogen. Nach dieser Vorschrift sind die Verfahren (betreffend die Festsetzung des für die Gerichtsgebühren maßgeblichen Streitwertes) gebührenfrei. Diese Vorschrift greift nach Auffassung des LAG hier deshalb nicht ein, weil es sich um eine Beschwerde betreffend die Festsetzung des Gegenstandswertes nach § 33 RVG gehandelt habe.

b) Keine Gebührenfreiheit nach § 33 Abs. 9 S. 1 RVG

Für dieses Verfahren gilt nach Auffassung des LAG Berlin-Brandenburg die Regelung in § 33 Abs. 9 S. 1 RVG, wonach zwar das Verfahren über den "Antrag" gebührenfrei sei, nicht aber das Beschwerdeverfahren. Somit sei die Gebührenfreiheit, wie es sich aus dem Gesetzeswortlaut und der Gesetzesbegründung ergebe, auf das Verfahren über den Wertfestsetzungsantrag beschränkt. Im Beschwerdeverfahren falle demgegenüber bei Verwerfung oder Zurückweisung der Beschwerde eine Festgebühr nach Nr. 8614 GKG KV an.

c) Keine Anwendung des § 33 Abs. 9 S. 2 RVG

Auch auf die Bestimmung des § 33 Abs. 9 S. 2 RVG könnten sich die Prozessbevollmächtigten der Beklagten nicht berufen. Nach dieser Vorschrift werden Kosten nicht erstattet, und zwar auch nicht im Beschwerdeverfahren. Vorliegend sei es jedoch nicht um Kosten gegangen, sondern um die im Beschwerdeverfahren entstandene Gerichtsgebühr

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