Die Entscheidung des LAG Berlin-Brandenburg und die dort geschilderte Verfahrensweise der Prozessbevollmächtigten der Beklagten zeigen, dass die Beteiligten mit Kostenfragen nicht immer auf "gutem Fuß" stehen. Dies betrifft sowohl die Prozessbevollmächtigten der Beklagten als auch die Kollegen des LAG Berlin-Brandenburg.
1. "Erinnerung" gegen die Beschwerdeentscheidung
Allein der Umstand, dass die Prozessbevollmächtigten der Beklagten gegen die auf ihre Beschwerde gegen die Festsetzung des Gegenstandswertes ergangene Entscheidung des Beschwerdegerichts, nämlich des LAG Berlin-Brandenburg, "Erinnerung" eingelegt haben, zeigt einige Lücken in den kostenrechtlichen Kenntnissen der Rechtsanwälte auf.
a) Kein statthafter Rechtsbehelf
Gegen den Beschluss, in dem über den Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswertes entschieden worden ist, ist gem. § 33 Abs. 3 S. 1 RVG die Beschwerde gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt. Nach § 33 Abs. 3 S. 2 RVG ist die Beschwerde auch dann zulässig, wenn das Erstgericht die Beschwerde wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in seinem Beschluss zugelassen hat.
Gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts ist ausnahmsweise die weitere Beschwerde gegeben, wenn das LG als Beschwerdegericht entschieden hat und dieses die weitere Beschwerde wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in seinem Beschluss zugelassen hat (§ 33 Abs. 6 S. 1 RVG). Ein solcher Fall hatte hier nicht vorgelegen, da Beschwerdegericht das LAG Berlin-Brandenburg war. Auch die Vorschrift des § 33 Abs. 6 S. 3 RVG hätte die Prozessbevollmächtigten der Beklagten stutzig machen müssen. Dort ist nämlich geregelt, dass über die weitere Beschwerde das OLG entscheidet, das in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten wahrlich nicht zuständig sein kann. Außerdem ergibt sich aus § 33 Abs. 4 S. 3 RVG, dass eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes, hier mithin an das BAG, nicht statthaft ist. Aus diesen Regelungen ergibt sich somit zwanglos, dass die Entscheidung des LAG Berlin-Brandenburg vom 13.2.2022, in dem es die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Beklagten gegen die arbeitsgerichtliche Festsetzung des Gegenstandswertes zurückgewiesen hat, nicht anfechtbar war.
b) Gegenvorstellung
Deshalb war es vom LAG schon recht großzügig, dass es die als "Erinnerung" bezeichnete Eingabe der Prozessbevollmächtigten des Beklagten gegen seinen Beschl. v. 13.10.2022 als Gegenvorstellung ausgelegt hat. Dabei hat sich das LAG nicht der Mühe unterzogen, ob überhaupt die nur ausnahmsweise gegebenen Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Gegenvorstellung vorliegen. Mit wenigen Worten hat das LAG sachlich völlig zutreffend darauf hingewiesen, dass seine Entscheidung vom 13.10.2022 richtig gewesen sei und die Prozessbevollmächtigten der Beklagten hierzu auch nichts anderes dargetan hätten.
2. Erinnerung gegen den Gerichtskostenansatz
Die Prozessbevollmächtigten der Beklagten haben ferner mit ihrer "Erinnerung" die "Rücknahme der Kostenrechnung" gefordert und dies damit begründet, für das Beschwerdeverfahren würden keine gerichtlichen Gebühren anfallen. Ohne große Auslegungsprobleme war diesem Vorbringen zu entnehmen, dass die Prozessbevollmächtigten der Beklagten gegen den gegen sie aufgestellten Kostenansatz des Kostenbeamten des LAG Erinnerung gem. § 66 Abs. 1 GKG einlegen wollten.
a) Behandlung einer Erinnerung durch das Gericht
Indem das LAG Berlin-Brandenburg auch über die Erinnerung gegen den Gerichtskostenansatz sachlich entschieden hat, ist es doch allzu sehr über sein Ziel hinausgeschossen. Zwar entscheidet über die Erinnerung gegen den Gerichtskostenansatz gem. § 66 Abs. 1 GKG das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind, mithin das LAG Berlin-Brandenburg.
Jedoch ist zur Entscheidung über die Erinnerung gem. § 28 Abs. 2 KostVfg zunächst der Kostenbeamte zuständig. Hilft der Kostenbeamte der Erinnerung nicht bzw. nicht vollständig ab, hat er gem. §§ 28 Abs. 2, 38 Abs. 2 KostVfg die Sache zunächst dem Bezirksrevisor als Vertreter der Landeskasse vorzulegen. Dieser hat zu prüfen, ob der Kostenansatz gem. § 36 KostVfg im Verwaltungswege zu ändern ist oder ob sonst Anlass besteht, für die Staatskasse ebenfalls Erinnerung einzulegen oder eine Anschlusserinnerung zu erheben (NK-GK/Volpert, 3. Aufl., 2021, § 66 GKG Rn 52 ff.). Ansonsten veranlasst der Bezirksrevisor, dass die Akten gem. § 38 Abs. 2 KostVfg unverzüglich dem Gericht zur Entscheidung vorzulegen sind. Bei offensichtlich unbegründeten Erinnerungen wird in der Praxis auf die Vorlage an den Bezirksrevisor verzichtet. In solchen Fällen legt der Kostenbeamte dann die Erinnerung mit einem Nichtabhilfevermerk dem Gericht der Instanz vor, in der die Gerichtskosten angesetzt worden sind.
Diesen kleinen vom Gesetz und von Verwaltungsvorschriften vorgeschriebenen Umweg hat sich das LAG Berlin-Brandenburg gespart und sogleich in der Sache über die Erinnerung gegen den Gerichtskostenansa...