Ist der Rechtsanwalt nicht mit der Vollverteidigung, sondern als Einzeltätigkeit nur mit der Tätigkeit im Beschwerdeverfahren, z.B. gegen den Beschluss über die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111a StPO oder gegen eine Bewährungsauflage gem. §§ 305a, 268a StPO, beauftragt, gelten für seine Vergütung nach Vorbem. 4.3 Abs. 1 VV die Nrn. 4300–4304 VV. Für diesen nur mit der Tätigkeit im Beschwerdeverfahren und nicht auch mit der Verteidigung beauftragten Rechtsanwalt bildet das Beschwerdeverfahren gem. Vorbem. 4.3 Abs. 3 S. 3 VV eine besondere Angelegenheit. Das hat zur Folge, dass für die Beschwerdeeinlegung eine Verfahrensgebühr nach Nr. 4302 Nr. 1 VV und für die Beschwerdebegründung eine Verfahrensgebühr nach Nr. 4302 Nr. 2 VV entstehen.[14] Daneben fällt nicht etwa noch eine Grundgebühr Nr. 4100 VV an, diese entsteht nur für den Verteidiger.[15]
Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen