Das Beratungshilfegesetz (BerHG) sieht nach wie vor in seiner Ausgestaltung eine außergerichtliche Beratung als Alternative zum gerichtlichen Verfahren. Dabei – so der Gesetzeswortlaut – besteht die Beratungshilfe zunächst in einer Beratung und nur soweit auch erforderlich in einer Vertretung. Über diese Erforderlichkeit wird seit jeher gestritten: Muss das Gericht diese prüfen? Steht es im Ermessen des die Beratungshilfe leistenden Anwaltes, ob er seine Tätigkeit auf eine Beratung beschränkt? Usw. Jüngst hat sich zu dieser Frage erneut das OLG Stuttgart[1] geäußert und eine Prüfung der Erforderlichkeit durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle (UdG) als kritisch erachtet.

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