1. Erstattungsfähigkeit der Verkehrsanwaltskosten
Das OLG München hat die für die Erstattungsfähigkeit der Kosten eines ausländischen Verkehrsanwalts einer ausländischen Partei maßgeblichen Umstände gut herausgearbeitet.
a) Umstände des Einzelfalls
Dabei hat sich das OLG München auf die grundlegende Entscheidung des BGH (AGS 2012, 493 = zfs 2012, 524 m. Anm. Hansens = RVGreport 2012, 351 [Hansens]) bezogen, nach der die Umstände des Einzelfalls zu prüfen sind. Damit hatte sich der BGH gegen eine insbesondere bei den OLG vertretene Auffassung gewandt, für eine ausländische Partei sei die Einschaltung eines ausländischen Verkehrsanwalts im Regelfall notwendig, weil sie einen Anspruch auf eine persönliche Besprechung mit einem Rechtsanwalt am Heimatort habe (so OLG Jena JurBüro 1998, 596; KG Rpfleger 2008, 598; OLG München JurBüro 2011, 265). Allerding haben auch einige OLG im Einzelfall die Hinzuziehung eines ausländischen Verkehrsanwalts nicht als notwendig angesehen (KG RVGreport 2009, 476 [Hansens] für eine Gebührenklage). Ebenso wenig ist die Einschaltung eines Verkehrsanwalts für eine ausländische Partei dann notwendig, wenn diese aufgrund ihrer langjährigen Geschäftstätigkeit in Deutschland und Kenntnissen der deutschen Sprache in der Lage ist, mit dem deutschen Prozessbevollmächtigten direkt zu verkehren (BGH JurBüro 2012, 200 = RVGreport 2012, 231 [Hansens]).
b) Beispiele aus der Rechtsprechung
Auch in solchen Fällen kann jedoch die Einschaltung eines ausländischen Verkehrsanwalts für die ausländische Partei notwendig sein, etwa wenn es an (deutschen) Sprachkenntnissen fehlt (BGH JurBüro 2012, 200 = RVGreport 2012, 231 [Hansens]), wenn die ausländische Partei keine Niederlassung oder/und keine Vertriebsorganisation in Deutschland hat (BGH, a.a.O.; OLG Jena JurBüro 1998, 596; OLG München JurBüro 2011, 265) oder wenn sie nicht schon mehrfach Prozesse mit einem deutschen Hausanwalt geführt hat (OLG München JurBüro 2011, 265). Geht es in dem Rechtsstreit um das Heimatrecht der ausländischen Partei, ist im Regelfall die Einschaltung eines ausländischen Verkehrsanwalts notwendig (BGH AGS 2012, 493 = zfs 2021, 524 m. Anm. Hansens = RVGreport 2012, 351 [Hansens]). Ein solcher Sachverhalt hatte hier vorgelegen.
2. Höhe der zu erstattenden Verkehrsanwaltskosten
a) Deutsches Gebührenrecht
Zu Recht hat das LG Traunstein und dem folgend das OLG München nicht die gesamten nach österreichischem Recht berechneten Gebühren und Auslagen des ausländischen Verkehrsanwalts Magister A als erstattungsfähig angesehen. Vielmehr sind die zu erstattenden Kosten des ausländischen Verkehrsanwalts auf die Gebühren und Auslagen eines deutschen Verkehrsanwalts auf der Grundlage des RVG begrenzt (BGH AGS 2006, 203 = RVGreport 2005, 355 [Hansens]; BGH AGS 2005, 268 = RVGreport 2005, 195 [Ders.]; OLG München JurBüro 2004, 380; OLG Stuttgart AGS 2004, 318).
b) Terminsgebühr nicht zu berücksichtigen
Ohne weitere Erörterungen hatte der Rechtspfleger des LG Traunstein bei der Berechnung der nach deutschem Recht anzusetzenden Verkehrsanwaltskosten nicht auch die Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV berücksichtigt. Der österreichische Verkehrsanwalt hatte nämlich neben dem deutschen Prozessbevollmächtigten der Kläger die beiden Verhandlungstermine vor dem LG Traunstein wahrgenommen, was in Anwendung deutschen Rechts für ihn die Terminsgebühr ausgelöst hätte. Die Terminsgebühr des Verkehrsanwalts ist nur dann erstattungsfähig, wenn seine Einschaltung in der mündlichen Verhandlung notwendig gewesen war (OLG Hamm JurBüro 1988, 492). Dies ist im Einzelfall nur ganz ausnahmsweise anzunehmen, etwa wenn der Sachverhalt besonders schwierig war oder die Partei nicht über die für die Führung des Rechtsstreits erforderlichen Kenntnisse der maßgeblichen Tatsachen oder Zusammenhänge verfügt hatte, während der Verkehrsanwalt diese Informationen hat (OLG Hamm, a.a.O.).
Ein solcher Ausnahmefall hatte hier wohl nicht vorgelegen, da der deutsche Prozessbevollmächtigte aufgrund der Korrespondenz mit dem österreichischen Verkehrsanwalt jedenfalls über die Problemstellungen zwischen dem deutschen und dem österreichischen Recht informiert war. Die Kläger hatten auch keinerlei Tatsachen vorgetragen, aus denen gefolgert werden konnte, dass ausnahmsweise die Wahrnehmung der Verhandlungstermine durch den österreichischen Verkehrsanwalt notwendig gewesen ist.
c) Terminsreisekosten des Verkehrsanwalts
Aus denselben Erwägungen waren hier auch die dem Verkehrsanwalt für die Anreise nach Traunstein angefallenen Terminsreisekosten nicht zu berücksichtigen.
VorsRiLG a.D. Heinz Hansens, Berlin
AGS 6/2023, S. 267 - 270