§ 91 Abs. 1 S. 1 ZPO; Nr. 3400 VV RVG
Leitsatz
- Ob die Kosten des ausländischen Verkehrsanwalts einer ausländischen Partei erstattungsfähig sind, beurteilt sich – wie bei der inländischen Partei – nach den Umständen des Einzelfalls.
- Dabei ist zu berücksichtigen, dass eine ausländische Partei typischerweise etwa wegen sprachlicher Barrieren, kultureller Unterschiede oder mangelnder Vertrautheit mit dem deutschen Rechtssystem eher auf einen Verkehrsanwalt angewiesen sein wird als eine inländische Partei.
- Im Einzelfall kann die Einschaltung eines ausländischen Verkehrsanwalts allein unter dem Gesichtspunkt notwendig sein, dass das Heimatrecht der ausländischen Partei in dem Rechtsstreit von Bedeutung ist.
OLG München, Beschl. v. 28.9.2022 – 11 W 640/22
I. Sachverhalt
Die in Österreich ansässigen Kläger stritten mit dem im Landgerichtsbezirk Traunstein ansässigen Beklagten im Rahmen einer Feststellungsklage um die Erbfolge nach der im Jahre 1993 verstorbenen Erblasserin. Die Erblasserin war österreichische Staatsangehörige und hatte ihren letzten Wohnsitz in Österreich. In dem Rechtsstreit ging es insbesondere um die Frage, ob ein bestimmter Einantwortungsbeschluss des Bezirksgerichts Hall in Tirol, der in dieser Erbsache nach österreichischem Recht ergangen war, unrichtig ist oder nicht.
Im ersten Verhandlungstermin vor dem LG Traunstein vom 6.5.2019 ließen sich die Kläger durch einen im Landgerichtsbezirk Traunstein ansässigen Prozessbevollmächtigten vertreten. Ferner erschien für die Kläger deren österreichischer Verkehrsanwalt, der Magister A. Durch Beschl. v. 19.12.2019 holte das LG Traunstein ein Rechtsgutachten zur Behauptung der Kläger ein, der bereits erwähnte Einantwortungsbeschluss des Bezirksgerichts Hall in Tirol sei nach österreichischem Recht unrichtig. Nachdem das Rechtsgutachten vorlag, beraumte das LG Traunstein einen weiteren Termin zur mündlichen Verhandlung ein, in dem ebenfalls auf Klägerseite deren Prozessbevollmächtigter und deren Verkehrsanwalt Magister A erschienen. Durch Endurteil vom 30.12.2021 gab das LG Traunstein der Feststellungsklage statt und erlegte dem Beklagten die Kosten des Rechtsstreits auf. In seiner Entscheidung wendete das LG Traunstein für den dem Rechtsstreit zugrunde liegenden Erbfall österreichisches Privatrecht an.
Nach dem auf 118.000,00 EUR festgesetzten Streitwert machten die Kläger die Kosten ihres Prozessbevollmächtigten i.H.v. 5.429,85 EUR brutto und die von ihnen verauslagten Gerichtskosten sowie die Kosten des österreichischen Verkehrsanwalts geltend. Hierzu legten sie eine Honorarnote des Magisters A vor, in der dieser – wohl nach österreichischem Gebührenrecht – Kosten i.H.v. 4.311,74 EUR brutto berechnet hatte. Hierzu trugen die Kläger vor, Magister A habe sie bereits im Nachlassverfahren betreut und sei über die Sach- und Rechtslage bestens informiert. Er habe ihrem Prozessbevollmächtigten und jedenfalls einem der Kläger die komplizierten Regelungen des österreichischen Rechts erläutert und die Problemstellungen zwischen deutschem und österreichischem Recht erörtert. Außerdem sei Magister A präsenter Ansprechpartner zu den beiden vor dem LG Traunstein durchgeführten Verhandlungsterminen gewesen. Hierzu legten die Kläger eine anwaltliche Versicherung ihres (deutschen) Prozessbevollmächtigten vor.
Der hierzu gehörte Beklagte bestritt einmal, dass Magister A in Österreich als Rechtsanwalt zugelassen ist. Außerdem sei seine Einschaltung als Verkehrsanwalt für die Kläger nicht notwendig gewesen. Hierzu hat der Beklagte darauf hingewiesen, dass das LG Traunstein ein Rechtsgutachten zur Frage der Anwendung des österreichischen Erbrechts eingeholt hat, sodass die Hinzuziehung eines mit dem österreichischen Erbrecht betrauten Verkehrsanwalts nicht notwendig gewesen sei. Schließlich hätten die Kläger die zwischen ihren Anwälten gewechselte Korrespondenz nicht vorgelegt.
Der Rechtspfleger des LG Traunstein setzte durch Kostenfestsetzungsbeschluss vom 8.4.2022 die von dem Beklagten an die Kläger zu erstattenden Kosten auf insgesamt 14.186,85 EUR verzinslich fest. Dieser Betrag setzte sich zusammen aus den von den Klägern verauslagten Gerichtskosten i.H.v. 7.149,00 EUR, aus den Kosten des Prozessbevollmächtigten i.H.v. 5.429,85 EUR und den Kosten des österreichischen Verkehrsanwalts i.H.v. 1.608,00 EUR. Die Kosten für den österreichischen Verkehrsanwalt errechnete der Rechtspfleger auf der Grundlage der bis zum 31.12.2020 gültigen Gebührentabelle des RVG mit einer 1,0-Verfahrensgebühr nach Nr. 3400 VV i.H.v. 1.588,00 EUR zzgl. der Postentgeltpauschale i.H.v. 20,00 EUR.
Mit seiner hiergegen gerichteten sofortigen Beschwerde wandte sich der Beklagte gegen die Festsetzung der Verkehrsanwaltskosten. Dies begründete er u.a. damit, die Kläger hätten bereits nicht hinreichend substantiiert vorgebracht, dass ihr inländischer Prozessbevollmächtigter nicht über alle notwendigen Informationen verfügt habe. Es fehle an einem nachvollziehbaren Sachvortrag, warum eine Beauftragung des Verkehrsanwalts zur zweck...