Entscheidungsstichwort (Thema)

Korrespondenzanwalt, Ausländischer Verkehrsanwalt, Kostenfestsetzungsverfahren, Sofortige Beschwerde, Prozessbevollmächtigter, Kostenfestsetzungsantrag, Inländischer Prozessbevollmächtigter, Kostenfestsetzungsbeschluss, Kosten des Beschwerdeverfahrens, Verfahrensgebühr, Rechtsanwaltskosten, Ausländische Partei, Beschwerdeberechtigte, Telekommunikationspauschale, Gerichtskosten, Gebührenberechnung, Unterbeteiligung, Ausländisches Recht, Klagepartei, Landgerichte

 

Verfahrensgang

LG Traunstein (Beschluss vom 08.04.2022; Aktenzeichen 6 O 2722/18)

 

Tenor

1. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Der Wert der Beschwerde beträgt 1.608,00 EUR.

 

Gründe

I. Die in Österreich ansässigen Kläger stritten mit dem im Landgerichtsbezirk Traunstein ansässigen Beklagten im Verfahren vor dem Landgericht Traunstein unter Az. 6 O 2722/18 um die Erbfolge nach der am ... 1993 verstorbenen A. K. Die Verstorbene war österreichische Staatsangehörige und hatte ihren letzten Wohnsitz in Österreich.

Das Landgericht erholte ein Rechtsgutachten zur Behauptung der Klagepartei, der Einantwortungsbeschluss des Bezirksgerichts Hall in Tirol in dieser Erbsache sei nach österreichischem Recht unrichtig.

Mit Endurteil vom 30.12.2021 gab das Landgericht der Feststellungsklage statt und erlegte dem Beklagten die Kosten des Rechtsstreits auf. Der Streitwert wurde auf 118.000,00 EUR festgesetzt. Ausweislich der Urteilsgründe kam für den hier zugrundeliegenden Erbfall österreichisches Privatrecht zur Anwendung.

Die Klagepartei machte zunächst mit Kostenfestsetzungsantrag vom 11.01.2022 die Rechtsanwaltskosten für den im Landgerichtsbezirk Traunstein ansässigen Prozessbevollmächtigten in Höhe von 5.429,85 EUR (brutto) und darüber hinaus auch die Gerichtskosten geltend.

Mit ergänzenden Kostenfestsetzungsantrag vom 20.01.2022 machten die Kläger unter Vorlage einer Honorarnote die zusätzlichen Kosten und Auslagen des in Österreich beauftragten Korrespondenzanwaltes, des Mag. B. A., in Höhe von 4.311,74 EUR (brutto) geltend. Magister A. habe die Kläger bereits im Nachlassverfahren betreut und sei somit bestens informiert. Er habe auch die komplizierten Regelungen des österreichischen Rechts erläutern können und sei als präsenter Ansprechpartner an den zwei Verhandlungsterminen in Tr. vor Ort gewesen.

Die Beklagtenpartei widersprach der Festsetzung der weiteren Gebühren eines sogenannten Korrespondenzanwalts aus Österreichs. Die Zulassung des Mag. B. A. als Rechtsanwalt in Österreichs werde mit Nichtwissen bestritten; seine Hinzuziehung sei nicht erforderlich gewesen. Die Gebührenberechnung sei auch nicht nachvollziehbar.

Der Klägervertreter versicherte darauf hin anwaltlich, dass im Laufe des Verfahrens in Bezug auf den vorliegenden Prozess unter Beteiligung des Klägers P. mit Herrn M. A. korrespondiert und Problemstellungen zwischen deutschem und österreichischen Recht telefonisch erörtert worden seien. Hierfür erhalte der ausländische Korrespondenzanwalt eine Verfahrensgebühr nach Nr. 3400 VV RVG.

Im weiteren Verlauf legte die Klagepartei eine Bestätigung der Tiroler Rechtsanwaltskammer über das Recht zur Ausübung der Rechtsanwaltstätigkeit in der Republik Österreich für Mag. B. A. vor.

Die Beklagtenpartei monierte weiterhin, dass die zwischen den Anwälten der Kläger gewechselten Korrespondenz nicht vorgelegt worden und dass die Einschaltung eines Korrespondenzanwalts in Österreich unter keinem denkbaren Gesichtspunkt erforderlich gewesen sei. Schließlich sei auch gerichtlicherseits ein Rechtsgutachten bezüglich das österreichische Erbrecht erholt worden, so dass die Hinzuziehung eines mit dem österreichischen Erbrecht betrauten Korrespondenzanwalts auch unter diesem Aspekt nicht notwendig erschien.

Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 08.04.2022 setzte das Landgericht Traunstein die von der Beklagtenpartei an die Klagepartei zu erstattenden Kosten auf 14.186,85 EUR nebst Zinsen fest. Neben Gerichtskosten in Höhe von 7.149,00 EUR wurden Rechtsanwaltskosten des Prozessbevollmächtigten in Höhe von 5.429,85 EUR sowie die Kosten des ausländischen Korrespondenzanwalts in Höhe von 1.608,00 EUR jeweils antragsgemäß in Ansatz gebracht. Das Landgericht erachtete nach erfolgter Einzelfallprüfung die Hinzuziehung eines ausländischen Verkehrsanwalts vorliegend für erforderlich, da der inländische Prozessbevollmächtigte nicht über alle notwendigen Informationen verfügt habe und das Heimatrecht der ausländischen Partei im Prozess auch ausweislich der Entscheidungsgründe des Endurteils von Bedeutung gewesen sei.

Gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 08.04.2022 legte die Beklagtenpartei mit Anwaltsschriftsatz vom 18.04.2022 sofortige Beschwerde ein und widersprach weiterhin der Festsetzung der Gebühren des Korrespondenzanwalts. Zur Begründung wird ausgeführt, dass die Ausführungen dazu, dass der inländische Prozessbevollmächtigte nicht bereits über alle notwendigen Informationen verfügt habe, ...

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