1. Keine Gerichtsgebühr

Eine sofortige Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss löst nur dann eine Gerichtsgebühr nach Nr. 1812 GKG KV aus, wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder verworfen wird. Eine erfolgreiche Beschwerde – wie hier – ist dagegen gerichtsgebührenfrei. Insoweit war daher die Entscheidung des LG zutreffend.

2. Anwaltsvergütung

Auch wenn keine Gerichtsgebühren entstehen, fallen doch Anwaltsgebühren an. Auf beiden Seiten entsteht eine 0,5-Verfahrensgebühr nach Nr. 3500 VV nebst Auslagen und Umsatzsteuer.

Der Gegenstandswert richtet sich nach dem Abänderungsinteresse des Beschwerdeführers (§ 23 Abs. 2 RVG) und ist ggf. auf Antrag gem. § 33 RVG festzusetzen.

3. Erstattung der außergerichtlichen Kosten

Hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten der Parteien, also hinsichtlich der Anwaltsgebühren, gelten die §§ 91 ff. ZPO. Bei einer sofortigen Beschwerde im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens handelt es sich um eine Beschwerde nach § 567 ZPO (§ 104 Abs. 3 ZPO), also um ein kontradiktorisches Verfahren, in dem nach § 308 Abs. 2 ZPO eine Kostenentscheidung zu ergehen hat.

Die Kostenentscheidung richtet sich nach dem Obsiegen und Unterliegen bzw. nach § 97 ZPO, der hier allerdings nicht einschlägig war.

In der Praxis ist leider zu beobachten, dass häufig – wie hier – zunächst falsche Kostentscheidungen ergehen, da die Gerichte nicht hinreichend prüfen, welches Beschwerdeverfahren zugrunde liegt. Eine Kostenerstattung ist nur ausgeschlossen in Verfahren nach dem GKG (§ 66 Abs. 8 S. 2 GKG), in Beschwerdeverfahren nach dem RVG (§ 33 Abs. 9 RVG) oder nach dem FamGKG (§ 59 Abs. 3 S. 2 FamGKG). In Verfahren über die sofortige Beschwerde gegen die Kostenfestsetzung nach den §§ 104 Abs. 4, 567 ZPO greift dieser Erstattungsausschluss allerdings nicht. Hier sind der unterlegenen Partei die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach § 91 ZPO aufzuerlegen.

Dies gilt i.Ü. auch für die Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss (AG Siegburg AGS 2022, 520).

Rechtsanwalt Norbert Schneider, Neunkirchen

AGS 6/2023, S. 272 - 273

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