1. Rundfunkgebühren
Der Entscheidung des OLG Braunschweig ist bzgl. der Abzugsfähigkeit der Rundfunkgebühren nicht zuzustimmen.
Überwiegend wird – wie oben bereits erläutert – die Meinung vertreten, dass Rundfunkgebühren zu den Kosten der allgemeinen Lebensführung zählen und daher vom persönlichen Freibetrag der Hilfe suchenden Partei abgedeckt sind. Zwar erscheint die gegenteilige Argumentation, dass diese nicht regelbedarfsrelevant und daher nicht in den Freibeträgen enthalten sind, auf den ersten Blick stimmig, dennoch kann nicht jede Ausgabe für die allgemeine Lebensführung, die nicht regelbedarfsrelevant in den Regelbedarfssätzen berücksichtigt ist, in Abzug gebracht werden. Dass die Rundfunkgebühren nicht bei den regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben im Regelbedarfsermittlungsgesetz (RBEG) Berücksichtigung gefunden haben, ist damit begründet, dass die entsprechenden Hilfeempfänger ja ohnehin schon über andere rechtliche Regelungen von einer Beitragspflicht befreit sind, § 4 Abs. 1 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag. Neben den Regelbedarfssätzen und damit auch den persönlichen Freibeträgen für die Hilfe suchende Partei gibt es auch weitere Verbrauchsausgaben der allgemeinen Lebensführung, die nicht in Abzug gebracht werden und daher von der Hilfe suchenden Partei selbst zu tragen sind, z.B. Ausgaben für Ernährung und Kleidung, Kosten für den Erwerb von Tabak, Büchern und Blumen, laufende Kosten eines Haustiers oder auch Kosten für Hobbies. Wäre diese gesondert geregelte Beitragsbefreiung für die Leistungsempfänger nicht existent, ist davon auszugehen, dass diese Kosten ebenfalls im Rahmen der regelbedarfsrelevanten Ausgaben Berücksichtigung gefunden hätten. Dies dürfte explizit dem Wortlaut der Gesetzesbegründung (BT-Drucks 17/3404, 62) wegen des darin enthaltenen Passus "Nicht einzurechnen sind … da Leistungsberechtigte nach dem SGB XII und SGB II von der Zahlung bundesweit befreit sind" zu entnehmen sein.
Nach wie vor ist es jedoch sehr umstritten, ob die Rundfunk- und Fernsehgebühren als besondere Belastungen i.S.d. § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 ZPO absetzbar sind. Das OLG Braunschweig hat daher im Hinblick auf die weiterhin noch ungeklärte Rechtsfrage für die Staatskasse im Hinblick auf ihr Beschwerderecht gem. § 127 Abs. 3 ZPO die Rechtsbeschwerde zugelassen.
2. Stromkosten und Versicherungskosten für das Fahrzeug
Bzgl. der Nichtabzugsfähigkeit der Stromkosten und der Versicherungskosten für das eigene Fahrzeug ist der Entscheidung des OLG Braunschweig aus den bereits dargelegten Gründen zuzustimmen.
Auch die aktuellen Preissteigerungen von Energiekosten rechtfertigen keinen gesonderten Abzug vom Einkommen. Den außergewöhnlichen Preisentwicklungen wird durch eine angemessene Erhöhung der Regelbedarfe ausreichend Rechnung getragen (BT-Drucks 20/3873, 1, 3).
Dipl.-RPfl. Joachim Dietrich, Mandelbachtal
AGS 6/2023, S. 273 - 276