Mit dem Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 ist der Anwendungsbereich der fiktiven Terminsgebühr dahingehend erweitert worden, dass kein schriftlicher Vergleich mehr erforderlich ist, sondern jegliche Einigung ausreicht. Zudem ist klargestellt worden, dass die fiktive Terminsgebühr bei einer Einigung nicht die Mitwirkung des Gerichts erfordert. Auch die Vorschrift der Nr. 3101 VV ist geändert worden. Allerdings ist weitgehend unbemerkt dabei eine Fallkonstellation bzgl. der Verfahrensdifferenzgebühr unberücksichtigt geblieben. Dies sei an folgendem Beispiel dargestellt.

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