Zum 1.1.2021 ist das Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 in Kraft getreten, das umfangreiche Änderungen im RVG mit sich gebracht hat, so dass eine Neuauflage schon aus diesem Grund erforderlich war. Aufgrund dessen, dass der Gesetzgeber im Gesetzgebungsverfahren im letzten Moment immer noch Änderungen eingefügt und auch Gebührenbeträge mehrfach geändert hat, war eine abschließende Bearbeitung der Kommentierung leider erst ab der Verkündung des Gesetzes möglich.
Der Gesetzgeber hat dabei mit dem KostRÄG 2021 nicht nur sämtliche Gebührenbeträge, also sowohl die Wertgebühren als auch die Rahmen- und Festgebühren, angehoben; er hat darüber hinaus auch wichtige Änderungen im RVG selbst vorgenommen.
So ist der Anwendungsbereich der fiktiven Terminsgebühr nicht nur klargestellt, sondern erweitert worden. Insbesondere in verwaltungs- und sozialgerichtlichen Verfahren war der Anfall einer Terminsgebühr bei Abschluss eines schriftlichen Vergleichs strittig. Nunmehr hat der Gesetzgeber klargestellt, dass bereits eine Einigung ausreicht und eine Beteiligung des Gerichts nicht erforderlich ist.
Auch der Anwendungsbereich der Verfahrensdifferenzgebühr nach Nr. 3101 VV ist klargestellt worden. Auch hier gab es insbesondere im Verwaltungsrecht regelmäßig Probleme.
Darüber hinaus ist geklärt worden, wie mehrere Geschäftsgebühren auf eine einheitliche Verfahrensgebühr anzurechnen sind.
Auch im Bereich der Prozess- und Verfahrenskostenhilfe haben sich wichtige Änderungen ergeben. Der Gesetzgeber hat nunmehr für alle Fälle der Erstreckung der Prozess- und Verfahrenskostenhilfe klargestellt, in welchem Umfang sich die Beiordnung auf die anwaltlichen Gebühren auswirkt. Auch ist klargestellt, dass die Erstreckung der Verfahrens- oder Prozesskostenhilfe nicht zu einer Ermäßigung der Einigungsgebühr führt. Damit wird eine – insbesondere in der Arbeitsgerichtsbarkeit – jahrelange Streitfrage geklärt.
Auch bei den strafrechtlichen Gebühren hat der Gesetzgeber Klarstellungen vorgenommen, so z.B. bei der Erstreckung der Pflichtverteidigerbestellung in Fällen der Verbindung. Auch der Längenzuschlag ist jetzt gesetzlich klarer geregelt.
Aufgrund dieser zahlreichen Neuerungen wird sich die Praxis jetzt auch wieder vermehrt mit dem Übergangsrecht zu befassen haben (§ 60 RVG). Dabei ist zu berücksichtigen, dass auch die Übergangsregelung selbst diesmal geändert worden ist. Sie ist bereits zum 30.12.2020 in Kraft getreten, damit bereits jetzt schon die Übergangsfälle nach neuem Recht behandelt werden können. Hier hat der Gesetzgeber wichtige Änderungen bzw. Klarstellungen vorgenommen. So ist jetzt die Sonderregelung für Rechtsmittelverfahren ersatzlos aufgehoben worden. Für Fälle, in denen der Anwalt bestellt oder beigeordnet wird, sind jetzt klarere Regelungen getroffen worden. Damit wird gewährleistet, dass derselbe Anwalt in seiner Funktion als Wahlanwalt und beigeordneter oder bestellter Anwalt immer nach demselben Gebührenrecht abrechnet. Aus diesem Grund war eine vollständige Überarbeitung des § 60 RVG erforderlich.
Neben den Änderungen im RVG war auch die zwischenzeitliche Umsatzsteueränderung zu berücksichtigen, da auch diese für die anwaltliche Vergütung Bedeutung hat. So wird im Anhang zu Nr. 7008 VV ausführlich dargestellt, wie in den Übergangsfällen zum 1.7.2020 (von 19% auf 16% Umsatzsteuer) und dann später zum 1.1.2021 (von 16% auf 19% Umsatzsteuer) vorzugehen und abzurechnen ist.
Abgesehen von den umfangreichen gesetzlichen Änderungen war auch wieder umfangreiche Rechtsprechung zu allen Rechtsgebieten zu berücksichtigen.
Neu gegenüber der Vorauflage sind weitere Anhänge eingefügt worden, um bestimmte Rechtsgebiete, die im RVG an den verschiedensten Stellen geregelt sind, zusammenfassend zu kommentieren. So findet sich ein Anhang zum Scheidungsverbundverfahren, zu einstweiligen Rechtsschutzverfahren, zum selbstständigen Beweisverfahren, zur Teilungsversteigerung sowie zur Kostenfestsetzung. Auch dem in der anwaltlichen Praxis bedeutsamen Quotenvorrecht ist ein eigener Anhang mit umfangreichen Beispielsberechnungen gewidmet. Ein weiterer Anhang findet sich zu den steuerlichen Anforderungen an die anwaltliche Rechnung.
Auch im Autorenteam hat ein Wechsel stattgefunden. Frau Rechtsanwältin Thiel, die erst in der Vorauflage eingestiegen war und weitgehend die familienrechtlichen Teile kommentiert hatte, ist leider verstorben. Ihre Teile hat überwiegend Herr Rechtsanwalt Dr. Eder übernommen, der zum Autorenteam hinzugewonnen werden konnte. Darüber hinaus hat Herr Vors. Richter am Landgericht Seifert die Kommentierungen der §§ 30, 39 RVG übernommen. Weiterhin hinzugewonnen werden konnte Frau Rechtsanwältin Reckin, die große Teile von VV Teil 3 übernommen hat.
Das Werk befindet sich auf dem Bearbeitungsstand Februar/März 2021, so dass Rechtsprechung bis zu diesem Zeitpunkt berücksichtigt werden konnte.
Für Kritik und Anregungen sind wir nach wie vor dankbar.
Bonn/Düsseldorf, im Juni 2021 |
Norbert Schneider Joachim Volpert |