Die Antragstellerin hatte im August 2022 beantragt, den Antragsgegner zu verpflichten, an sie für die Monate März 2022 bis einschließlich August 2022 rückständigen Trennungsunterhalt i.H.v. 4.948,00 EUR sowie monatlichen Trennungsunterhalt ab September 2022 i.H.v. 3.422,00 EUR zu zahlen. Das FamG hat den Antragsgegner verpflichtet, ab dem 1.11.2022 einen monatlichen Trennungsunterhalt an die Antragstellerin i.H.v. 955,00 EUR zu zahlen. Gegen den Beschluss hat der Antragsgegner Beschwerde erhoben und beantragt, in Abänderung des angefochtenen Beschlusses den Antrag der Antragstellerin zurückzuweisen, soweit er verpflichtet worden sei, für November und Dezember 2022 einen über 363,50 EUR und ab Januar 2023 einen über 223,00 EUR hinausgehenden Ehegattentrennungsunterhalt zu zahlen und den Antrag insgesamt abzuweisen, soweit er über März 2023 hinaus zur Zahlung verpflichtet worden sei. Die Antragstellerin hat mit ihrer Anschlussbeschwerde beantragt, in Abänderung des Beschlusses des FamG den Antragsgegner zu verpflichten, an die Antragstellerin für die Monate März 2022 bis Dezember 2022 einen rückständigen Trennungsunterhalt i.H.v. 14.635,00 EUR zu zahlen sowie ab Februar 2023 einen monatlichen Trennungs-Elementarunterhalt i.H.v. 2.419,00 EUR und einen Altersvorsorgeunterhalt i.H.v. 581,00 EUR. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem OLG hat der Antragsgegner seine Beschwerde zurückgenommen, worauf die Anschlussbeschwerde gegenstandslos wurde. Das OLG hat sodann den Wert des Beschwerdeverfahrens auf 37.327,00 EUR festgesetzt.

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