Entscheidungsstichwort (Thema)
Unterhalt: Addition der Werte wechselseitig eingelegter Rechtsmittel (hier: Beschwerde und Anschlussbeschwerde)
Verfahrensgang
AG Darmstadt (Beschluss vom 22.12.2022; Aktenzeichen 53 F 1282/22 UE) |
Tenor
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer zu tragen.
Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 37.327,- Euro festgesetzt.
Gründe
I. Die Beteiligten haben sich mit Beschwerde und Anschlussbeschwerde gegen den der Antragstellerin erstinstanzlich zugesprochenen Trennungsunterhalt gewandt.
Im August 2022 hatte die Antragstellerin beantragt, den Antragsgegner zu verpflichten, an sie für die Monate März 2022 bis einschließlich August 2022 rückständigen Trennungsunterhalt in Höhe von 4.948,- Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus ab Zustellung der Antragsschrift sowie ab 01.09.2022 monatlichen Trennungsunterhalt in Höhe von 3.422,- Euro zu zahlen.
Mit dem der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers am 27.12.2022 und dem Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin am 02.01.2023 zugestellten Beschluss vom 22.12.2022 hat das Amtsgericht - Familiengericht - Darmstadt den Antragsgegner verpflichtet, ab dem 01.11.2022 einen monatlichen Trennungsunterhalt an die Antragstellerin in Höhe von 955,- Euro zu zahlen. Den Verfahrenswert hat es auf 46.012,- Euro festgesetzt.
Hiergegen hat sich der der Antragsgegner mit seiner beim Amtsgericht am 31.01.2023 eingegangenen Beschwerde gewandt. Er hat beantragt:
1. Der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Darmstadt vom 22.12.2022 wird aufgehoben und der Antrag der Antragstellerin zurückgewiesen, soweit der Antragsgegner verpflichtet wurde, für November und Dezember 2022 einen über 363,50 Euro und ab Januar 2023 einen über 223,- Euro hinausgehenden Ehegattentrennungsunterhalt zu zahlen.
2. Der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Darmstadt vom 22.12.2022 wird aufgehoben und der Antrag der Antragstellerin zurückgewiesen, soweit der Antragsgegner verpflichtet wurde, Ehegattentrennungsunterhalt über März 2023 hinaus zu zahlen.
Die Antragstellerin hat mit ihrer am 23.02.2023 beim Beschwerdegericht eingegangenen Anschlussbeschwerde beantragt:
In Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Darmstadt vom 22.12.2022 wird der Antragsgegner verpflichtet,
1. an die Antragstellerin für die Monate März 2022 bis Dezember 2022 einen rückständigen Trennungsunterhalt in Höhe von 14.635,- Euro zu zahlen, zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus ab Zustellung der Antragsschrift;
2. an die Antragstellerin ab Februar 2023 einen monatlichen Trennungs-Elementarunterhalt in Höhe von 2.419,- Euro und einen Altersvorsorgeunterhalt in Höhe von 581,- Euro zu zahlen.
Im Termin am 04.05.2023 hat der Antragsgegner seine Beschwerde zurückgenommen.
II. Nach Rücknahme der Beschwerde waren noch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden und der Wert für das Beschwerdeverfahren festzusetzen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 243 Satz 1 FamFG unter Berücksichtigung des Rechtsgedankens der § 97 Abs. 1, § 516 Abs. 3 Satz 1 FamFG. Der Beschwerdeführer hat nach Rücknahme seiner Beschwerde auch die Kosten der zulässig erhobenen unselbstständigen Anschlussbeschwerde zu tragen (BGH NJW-RR 2006, 1147).
Die Festsetzung des Beschwerdewerts beruht auf § 55 Abs. 2, § 39 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, § 40 Abs. 1 Satz 1, § 51 Abs. 1 und 2 Satz 1 FamGKG.
Danach sind die mit der Beschwerde und der Anschlussbeschwerde geltend gemachten Ansprüche zusammenzurechnen. Mangels wirtschaftlicher Identität der Gegenstände ist nicht nach § 39 Abs. 2 i. V. mit § 39 Abs. 1 Satz 3 FamGKG auf den Wert des höheren Anspruchs abzustellen. Zwar hätte der Erfolg des einen Rechtsmittels den Misserfolg des anderen Rechtsmittels zur Folge. Eine dahingehende Entscheidung hätte aber erst bei Spruchreife getroffen werden können. Für den Verfahrenswert kommt es jedoch auf das Interesse der Beteiligten im Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels an (§ 34 Satz 1 FamGKG). Zu diesem Zeitpunkt steht noch nicht fest, ob das eingelegte Rechtsmittel Erfolg hat. Hätte die Beschwerde keinen Erfolg gehabt, hätte dies nicht notwendigerweise den Erfolg der Anschlussbeschwerde zur Folge gehabt. Denn auch die erstinstanzliche Entscheidung könnte zutreffen, sodass im Beschwerdeverfahren weder ein höherer noch ein niedrigerer Anspruch zwangsläufig hätte tituliert werden müssen. Dass es sich vorliegend um eine unselbstständige Anschlussbeschwerde handelte, die gemäß § 66 Satz 2 FamFG - anwendbar wegen der nach § 117 Abs. 2 FamFG auf § 524 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO beschränkten Verweisung (vgl. auch Feskorn MDR 2016, 921 [921]) - infolge der Rücknahme der Beschwerde ihre Wirkung verlor, steht dieser Wertung nicht entgegen (NK-GK/Hagen Schneider, 3. Aufl. 2021, FamGKG § 39 Rn. 31 m. w. Nachw.).
Die Addition der Werte der Beschwerde und der Anschlussbeschwerde ergibt entsprechend der nachstehende Bere...