Für die Bestimmung des Gegenstandswerts im gerichtlichen Bereich gilt:[58]
Der Wert bestimmt sich nach § 23 RVG, §§ 60, 52 Abs. 1 bis 3 GKG, für das Verfahren nach § 4 Abs. 2 StVollzG nach §§ 60, 51 Abs. 1 und 2 GKG. Soweit nichts anderes bestimmt ist, wird der Wert nach pflichtgemäßem Ermessen bestimmt. Maßgeblich ist die sich aus dem Antrag des Antragstellers für ihn ergebende Bedeutung der Sache. Die subjektive Einschätzung des Strafgefangenen, welche Bedeutung die Sache für ihn hat (Affektionsinteresse), soll dagegen nach Auffassung des OLG Rostock außer Betracht bleiben.[59] Entsprechendes soll für Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit in derartigen Verfahren gelten.[60]
Mangels genügender Anhaltspunkte ist der Streitwert mit 5.000,00 EUR anzunehmen. Sonst ist die beantragte, bezifferte Geldleistung maßgebend. Nach Auffassung der Rspr. ist der in § 52 Abs. 2 GKG genannte Betrag von 5.000,00 EUR aber nur ein subsidiärer Ausnahmewert.[61] Daher sei der Streitwert und damit auch der Gegenstandswert in Strafvollzugssachen angesichts der geringen finanziellen Leistungsfähigkeit der meisten Gefangenen niedriger als auf 5.000,00 EUR festzusetzen, um zu gewährleisten, dass die Anrufung des Gerichts für den Betroffenen nicht mit einem unzumutbar hohen Kostenrisiko verbunden ist.[62] Andererseits müsse auch darauf geachtet werden, dass die gesetzlichen Anwaltsgebühren hoch genug sind, um die Tätigkeit des Verteidigers wirtschaftlich vertretbar erscheinen zu lassen und dem Gefangenen so die Inanspruchnahme anwaltlichen Beistandes zu ermöglichen.[63]
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