Auf folgende Gegenstandswertbemessungen ist hinzuweisen:

250,00 EUR für ein Strafvollzugsverfahren mit dem Antrag des Betroffenen, von einer Strafvollzugsanstalt in eine andere zurückverlegt zu werden, wenn die beiden Vollzugsanstalten nur 35 km voneinander entfernt liegen und der Betroffene nicht geltend macht, dass ihn die Verlegung in persönlicher, sozialer oder beruflicher Weise besonders nachteilig getroffen hat, und wenn die Restfreiheitsstrafe nur noch rund 5 Monate betrug,[64]
400,00 EUR für ein gerichtliches Verfahren über einen Antrag auf Lockerungen in Form von unbegleiteten Tagesausgängen eines Maßregelpatienten,[65]
500,00 EUR für eine Woche Arrest,[66] oder für die Bestellung eines Kosmetikspiegels,[67] oder für die Nutzung eines Lese-/Schreibcomputers durch einen sehbehinderten Strafgefangenen,[68] oder für den Antrag, die Rechtswidrigkeit des Betretens des Haftraums durch JVA-Bedienstete während des Toilettengangs des Strafgefangenen festzustellen,[69]
800,00 EUR für Anfechtung der Verlegung in eine andere JVA,[70]
1.000,00 EUR für drei Disziplinarmaßnahmen – Entzug des Radio- und Fernsehempfangs, der Gegenstände für eine Beschäftigung in der Freizeit, wie Radio und TV-Gerät, und getrennte Unterbringung in der Freizeit – jeweils für sieben Tage 1.000,00 EUR,[71] oder für eine unzulässige Fesselung während eines Krankenhausaufenthalts für die Dauer der Abwesenheit der Vollzugsbeamten,[72] oder für die Überprüfung der Ordnungsgemäßheit der anstaltsärztlichen Behandlung,[73]
1.500,00 EUR für ein gerichtliches Verfahren betreffend die Aufhebung einer Vollzugsplanfortschreibung, soweit darin Lockerungen versagt wurden, wenn noch zwei Jahre Haft drohen,[74]
2.000,00 EUR im Prüfverfahren nach § 119a StVollzG (gerichtliche Kontrolle bei angeordneter oder vorbehaltener Sicherungsverwahrung)[75] oder aber i.d.R. den Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG i.H.v. 5.000,00 EUR,[76] oder für Rückverlegung in den offenen Vollzug bei verbleibender Vollzugsdauer von (voraussichtlich) viereinhalb Jahren,[77] oder unter Berücksichtigung des tiefgreifenden Grundrechtseingriffs in die körperliche Unversehrtheit und das Selbstbestimmungsrecht des Betroffenen (Art. 2 Abs. 2 S. 1 i.V.m. Art 1 Abs. 1 GG) für das Rechtsbeschwerdeverfahren betreffend die Rechtmäßigkeit einer dreimonatigen Zwangsmedikation (zweimalige Injektion) gem. § 17a MRVG NRW,[78]
4.000,00 EUR für erste Vollzugslockerungen nach Vollzug von zwölf Jahren lebenslanger Freiheitsstrafe,[79] oder für den Antrag auf gerichtliche Entscheidung eines Sicherungsverwahrten gegen die Ablehnung von Begleitausgängen,[80] oder für Verfahren über Vollzugs-/Behandlungsplan im Maßregelvollzug 4.000,00 EUR[81] bzw. nur 2.000,00 EUR.[82]
[64] OLG Hamm RVGreport 2004, 359.
[66] AnwK-StVollzG/Kamann/Spaniol, 6. Aufl., 2012, § 52 StVollzG Rn 11.
[69] LG Regensburg, Beschl. v. 20.1.2022 – SR StVK 245/21.
[71] KG, Beschl. v. 28.1.2011 – 2 Ws 383/11 Vollz.
[72] OLG Karlsruhe AGS 2016, 428 = RVGreport 2016, 232 = StRR 1/2017, 22.
[74] KG AGS 2022, 573 = JurBüro 2022, 366.
[75] OLG Karlsruhe Justiz 2016, 89.
[76] OLG Frankfurt NStZ-RR 2016, 296.
[77] KG RVGreport 2014, 323 = StRR 2014, 262.
[78] OLG Hamm AGS 2021, 234 = StRR 7/2021, 39.
[79] OLG München StraFo 2017, 40 im Hinblick auf die erforderliche Vertretung durch einen Rechtsanwalt.
[80] OLG Hamm JurBüro 2022, 308 = StV 2023, 118.
[81] OLG Hamm, Beschl. v. 6.10.2016 – 1 Vollz (Ws) 281/16.
[82] OLG Rostock JurBüro 2017, 532.

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