Es gelten die §§ 22 ff. RVG. Mehrere Gegenstandswerte in derselben Angelegenheit werden nach § 22 Abs. 1 RVG zusammengerechnet.[15] Das gilt auch, wenn der Rechtsanwalt in demselben Strafverfahren mehrere Nebenkläger vertritt, die z.B. Schmerzensgeldansprüche geltend machen.[16]
"Dieselbe Angelegenheit" i.S.d. § 22 RVG liegt aber (nur) dann vor, wenn ein einheitlicher Auftrag vorliegt, die Tätigkeit des Rechtsanwalts sich in gleichem Rahmen hält und zwischen den einzelnen Handlungen ein innerer Zusammenhang besteht, wie z.B. zwei Adhäsionsklagen in einer Hauptverhandlung.[17] Werden von mehreren Adhäsionsklägern im Adhäsionsverfahren unterschiedliche Ansprüche geltend gemacht, die nicht auf demselben historischen Vorgang beruhen, werden die Werte der geltend gemachten Ansprüche auch dann nicht zusammengerechnet, wenn alle Taten Gegenstand eines Urteils sind.[18] Die Zusammenrechnung erfolgt aber dann, wenn die Ansprüche auf ein und demselben historischen Vorgang beruhen.[19]
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