Gemessen an diesen Vorgaben war nach Auffassung des OLG eine Pauschgebühr nicht zu bewilligen. Wie der "Bezirksrevisor" zutreffend in seiner Stellungnahme ausführe, lägen insbesondere angesichts der festgesetzten Vergütung i.H.v. von rund 41.000,00 EUR die Voraussetzungen für die Bewilligung einer Pauschgebühr nicht vor.
1. Hauptverhandlungen
Die 45 Hauptverhandlungstermine hätten regelmäßig an maximal zwei Sitzungstagen pro Woche stattgefunden, die durchschnittliche Dauer habe lediglich 4 Stunden 53 Minuten betragen, wobei in den meisten Fällen noch eine Mittagspause von einer Stunde und länger in Abzug zu bringen sei. Dabei habe es auch sitzungsfreie Zeiten (6.7. bis 20.7., 23.9. bis 19.10. nur ein Verhandlungstag, und 23.12. bis 11.1.) gegeben.
2. Besondere Schwierigkeit
Weder aus dem Vortrag noch aus den sonstigen Umständen ergibt sich nach Auffassung des OLG Frankfurt, dass das vorliegende Verfahren ein außergewöhnlich schwieriges Staatsschutzverfahren gewesen ist. Ein besonderer Einarbeitungsaufwand, die Komplexität der Beweisaufnahme und des Verfahrens sowie der Umfang der Akten schlage sich regelmäßig in der Anzahl und Dauer der Hauptverhandlungstage nieder. Jeder Hauptverhandlungstag werde gesondert vergütet. Angesichts der durchschnittlichen Verhandlungsdauer von knapp fünf Stunden (in den meisten Fällen noch abzüglich einer Mittagspause von einer Stunde und mehr) unterscheide sich das vorliegende Verfahren nicht von anderen Staatsschutzverfahren. Darüber hinaus seien die Akten im vorliegenden Verfahren besonders gut geordnet, die Anklageschrift verweise in Fußnoten auf Fundstellen in den Akten, diese hätten auch in elektronischer Form vorgelegen, sodass der große Umfang der Akten habe besonders leicht erschlossen werden können.
Hinsichtlich der von dem Antragsteller geltend gemachten rechtlichen Schwierigkeiten im Hinblick auf die seinem Mandanten vorgeworfene psychische Beihilfe sowie das Ermitteln eines Urteils aus dem Jahr 1922 – hinsichtlich letzterem mache die ebenfalls dem Angeklagten beigeordnete weitere Verteidigerin ebenfalls geltend, sie habe es nach mehreren Tagen Arbeitsaufwand aufgefunden – sei lediglich zu bemerken, dass eine intensive und sorgfältige Vor- und Nachbereitung der Hauptverhandlung und das Erarbeiten des Prozessstoffs zu den selbstverständlichen Pflichten des Verteidigers gehören. Soweit der Antragsteller auch eine Beratung des Angeklagten im Hinblick auf die Pressearbeit vorgenommen habe, sei dies kein Umstand, der von der Bestellung als Pflichtverteidiger umfasst sei. Bezüglich der geführten weiteren Verfahren im Hinblick auf Veröffentlichungen und Pressearbeit richte sich die Vergütung der dort geleisteten Aufwendungen nach den dortigen Regelungen; sie könnten nicht gesondert noch einmal im hiesigen Verfahren geltend gemacht werden.
3. Sicherungsmaßnahmen
Die Erhöhung von Sicherungsmaßnahmen – in welchem Umfang bleibe im Dunkeln – auch wegen eines Farbanschlags auf die Kanzlei begründet nach Auffassung des OLG ebenfalls kein gebührenrechtlich zu berücksichtigendes Sonderopfer. Die ordentliche Kündigung von Kanzleiräumen und die damit verbundene Notwendigkeit des Umzuges seien das allgemeine Geschäftsrisiko des Antragstellers. Sie führen nicht zu einer – letztlich vom verurteilten Angeklagten zu tragenden – auf das hiesige Verfahren zurückzuführenden Kompensation.