In der Sache hat das KG die Erinnerung als unbegründet zurückgewiesen. Zu Recht sei in dem angefochtenen Kostenansatz dem Rechtsanwalt als Kostenschuldner (§ 28 Abs. 2 GKG) der Aktenversendungspauschale nach Nr. 9003 GKG KV ein Betrag i.H.v. 12,00 EUR in Rechnung gestellt worden.

Für den Anfall dieser – sofort nach ihrer Entstehung fälligen (§ 9 Abs. 4 GKG) – Pauschale sei erforderlich, aber auch ausreichend, dass Akten auf Antrag durch ein Gericht (oder – hier nicht einschlägig – durch eine Staatsanwaltschaft, vgl. Toussaint, Kostenrecht, 54. Aufl., 2024, Nr. 9003 GKG-KV, Rn 12) an den Antragsteller versendet werden. Dies sei vorliegend erfolgt.

Unerheblich sei dabei, dass nach mit Verfügung der Geschäftsstelle des 19. Zivilsenats des KG v. 4.3.2024 erfolgtem Beginn der Aktenversendung und vor Eingang der Akte beim antragstellenden Erinnerungsführer am 12.4.2024 Letzterer erklärt habe, das Akteneinsichtsgesuch solle (wegen der zugleich für die Beklagte erklärten Rücknahme der Berufung) als gegenstandslos angesehen werden. Unerheblich sei ferner, dass die Akte nach Beginn der Versendung und trotz richtiger Adressierung (vgl. den Schriftsatz des Rechtsanwalts vom 16.4.2024: "die mit einem an mich adressierten Übersendungsschreiben des Kammergerichts versehene Akte") ihren Weg nicht direkt, sondern offenbar über einen Umweg zu dem Rechtsanwalt gefunden habe. Hierauf sei der Rechtsanwalt auch bereits mit Schreiben des Kostenbeamten vom 17.4.2024 zutreffend hingewiesen worden. Auch für den Fall, dass die letztlich zum Zugang der Akte beim Rechtsanwalt führende "Abholung" der Akte beim KG erst am 11.3.2024 erfolgt sein sollte, wie in einer "Sendungsverfolgung" des Postbeförderungsunternehmens … vom 18.4.2024 angegeben, sei keine andere Bewertung veranlasst. Maßgeblich sei, dass die Aktenversendung bereits dadurch begonnen hatte, dass die Geschäftsstelle des 19. Zivilsenats des KG die Akte zur Versendung an den Rechtsanwalt in den Geschäftsgang gegeben hat. Damit war die Pauschale angefallen. Eine Verpflichtung der aktenversendenden Stelle, hier des KG, und der Geschäftsstelle des zuständigen Zivilsenats, nach Erhalt des Schriftsatzes des Rechtsanwalts vom 7.3.2024 nachzuforschen, wo sich die Akte gerade befand, und zu versuchen, die sich bereits auf den Weg gebrachte Akte anzuhalten (oder gar wieder zurückzuholen), sei bereits generell nicht anzuerkennen. Die Anerkennung einer derartigen Verpflichtung wäre mit einer in keiner vernünftigen Relation zum erzielbaren Nutzen stehenden zeitlichen Beanspruchung der Geschäftsstelle und ggf. sonstiger gerichtlicher Stellen verbunden, die wiederum zu nicht angemessenen und damit nicht zu rechtfertigenden Verzögerungen im allgemeinen gerichtlichen Geschäftsbetrieb zu Lasten einer Vielzahl von Verfahren führen würde. Lediglich ergänzend werde hier darauf hingewiesen, dass die Geschäftsstelle des 19. Zivilsenats des KG nach Aktenlage ohnehin keine Kenntnis davon hatte, dass die Akte – laut Erklärung des Postbeförderungsunternehmens – nicht bereits am 7.3.2024 das Gerichtsgebäude verlassen hatte, und dass daher selbst unabhängig von vorstehenden generellen Überlegungen keine Veranlassung bestanden habe, zu versuchen, die Aktenübersendung noch zu stoppen. Vor diesem Hintergrund bleibe die Aktenversendung entgegen der Auffassung des Rechtsanwalts eine solche, die auf seinen Antrag hin erfolgt ist.

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