1. Grundsätze

Die von der Beklagten für die Vertretung im Beschwerdeverfahren betreffend die Ablehnung des Sachverständigen geltend gemachte 0.5-Verfahrensgebühr nach Nr. 3500 VV nebst Auslagen ist nach den weiteren Ausführungen des OLG Hamburg auch erstattungsfähig. Dies folge bereits aus § 91 Abs. 2 S. 1 ZPO, wonach ein Verfahrensbeteiligter einen Rechtsanwalt zu Hilfe nehmen dürfe und die hierdurch entstandenen Kosten auch erstattungsfähig seien. Dabei hat das OLG offengelassen, ob die Notwendigkeit der Einschaltung eines Rechtsanwalts überhaupt der Nachprüfung unterliegt. Für die Notwendigkeit sei maßgeblich, ob eine verständige Partei in der gleichen Situation einen Anwalt beauftragen würde. Dies sei der Fall, solange der Gegner sein Rechtsmittel nicht zurückgenommen habe. Die mit dem Rechtsmittel konfrontierte Partei könne nämlich nicht selbst beurteilen, was zur Wahrung ihrer rechtlichen Interessen sachgerecht zu veranlassen sei. Deshalb könne ihr auch nicht zugemutet werden, zunächst die weitere Entscheidung der anwaltlich vertretenen Gegenseite abzuwarten (BGH AGS 2013, 251 = zfs 2013, 344 m. Anm. Hansens = RVGreport 2013, 237 [Hansens] für die Berufung zur Fristwahrung; BGH AGS 2003, 219 = BRAGOreport 2003, 53 [Ders.]). Diese Grundsätze gelten nach Auffassung des OLG Hamburg auch für die Erstattungsfähigkeit der im Beschwerdeverfahren entstandenen Gebühr nach Nr. 3500 VV (BGH AGS 2013, 251 = zfs 2013, 344 m. Anm. Hansens = RVGreport 2013, 237 [Ders.]).

2. Beschwerdeverfahren über die Ablehnung eines Sachverständigen

Nach den weiteren Ausführungen des OLG Hamburg finden die vorstehend aufgeführten Grundsätze auch für ein Beschwerdeverfahren über die Ablehnung eines Sachverständigen Anwendung. Auch hier richte sich die Erstattungsfähigkeit der Anwaltsvergütung nach den allgemeinen Grundsätzen. Das Ablehnungsverfahren sei nämlich kein auf das Verhältnis zwischen der ablehnenden Partei und dem Gericht beschränktes Verfahren. Es berühre auch nicht nur die Interessen der ablehnenden Partei, sondern die prozessuale Rechtstellung beider Parteien. Hieraus folge, dass im Ablehnungsverfahren grds. beiden Parteien rechtliches Gehör zu gewähren sei. Aus diesem Anhörungsgebot folgt nach den weiteren Ausführungen des OLG Hamburg gleichzeitig, dass auch der Gegner der ablehnenden Partei Beteiligter des Ablehnungsverfahrens ist. Folglich habe auch die einen Sachverständigen nicht ablehnende Partei das Recht, vor einer Entscheidung über die sofortige Beschwerde betreffend das Befangenheitsgesuch ihre Auffassung gegenüber dem Gericht durch einen anwaltlichen Schriftsatz darzulegen (BGH AGS 2018, 576 = zfs 2019, 43 m. Anm. Hansens = RVGreport 2019, 21 [Hansens]; BGH AGS 2005, 413 = RVGreport 2005, 275 [Ders.]: Erstattungsfähigkeit hängt nicht davon ab, dass der Rechtsanwalt einen Schriftsatz eingereicht hat).

In Anwendung dieser Grundsätze war nach Auffassung des OLG Hamburg hier die Vertretung der Beklagten im Beschwerdeverfahren notwendig. Spätestens nach den ausführlichen, von der ihr günstigen Entscheidung des LG Hamburg abweichenden, rechtlichen Hinweisen des OLG Hamburg und der Aufforderung zur beiderseitigen Stellungnahme konnte und musste die mit der Beschwerde der Klägerin konfrontierte Beklagte nicht ohne anwaltlichen Rat beurteilen, was zur Wahrung ihrer Rechte sachgerecht zu veranlassen sei.

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