1. Maßgebliche Kostenentscheidung

Der Entscheidung des OLG Hamburg ist bei dem gegebenen Sachverhalt zuzustimmen. Zutreffend geht das OLG ohne nähere Erörterung davon aus, dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens betreffend die Ablehnung eines Sachverständigen – dies gilt auch für die Ablehnung eines Richters – nicht etwa zu den Kosten des Ausgangsrechtsstreits gehören, sondern zu den Kosten des betreffenden Beschwerdeverfahrens. Folglich ist in der Beschwerdeentscheidung auch eine gesonderte Kostenentscheidung zu treffen, was hier das OLG Hamburg getan hatte. Dies ist auch sachgerecht, weil die Kostenentscheidung im Ausgangsrechtsstreit unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes und der Rechts- und Beweislage der Hauptsache ganz anders lauten kann als die im Beschwerdeverfahren, die regelmäßig allein vom Erfolg oder Misserfolg der Beschwerde abhängt.

2. Außergerichtliche Kosten des Ablehnungsverfahrens

Die Entscheidung des OLG Hamburg gibt Anlass, sich etwas ausführlicher mit den außergerichtlichen Kosten im Zusammenhang mit der Ablehnung eines Sachverständigen oder Richters in einem Zivilprozess zu befassen.

a) Prozess- oder Verfahrensbevollmächtigter

Für den Prozess- oder Verfahrensbevollmächtigten, der seine Gebühren nach Teil 3 VV abrechnet, gehört die Tätigkeit im – erstinstanzlichen – Ablehnungsverfahren gem. § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 RVG zu den Neben- oder Abwicklungstätigkeiten des Rechtszuges und wird deshalb durch die in der Hauptsache verdiente Verfahrensgebühr abgegolten (so BGH AGS 2018, 576 = zfs 2019, 43 m. Anm. Hansens = RVGreport 2019, 21 [Hansens]; ebenso N. Schneider, MDR 2001, 130 und NZFam 2015, 413).

b) Einzelauftrag

Ist der Rechtsanwalt nicht zum Prozess- oder Verfahrensbevollmächtigten bestellt, so erhält er für die Tätigkeit (nur) im Ablehnungsverfahren eine 0,8-Verfahrensgebühr nach Nr. 3403 VV. Sind für das Ausgangsverfahren niedrigere Gebührensätze für die Verfahrensgebühr vorgesehen, etwa im Verfahren betreffend die Zwangsvollstreckung (dort entsteht eine 0,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3309 VV), so beschränkt sich die Verfahrensgebühr nach Nr. 3403 VV für die Einzeltätigkeit gem. § 15 Abs. 6 RVG auf diesen Gebührensatz, bei der Ablehnung im Zwangsvollstreckungsverfahren also auf eine 0,3-Verfahrensgebühr.

3. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens

a) Prozess- oder Verfahrensbevollmächtigter

Das Verfahren über eine Beschwerde betreffend die Ablehnung eines Sachverständigen gem. § 406 Abs. 5 ZPO oder eines Richters gem. § 42 ZPO ist für den Prozess- oder Verfahrensbevollmächtigten des Ausgangsverfahrens gebührenrechtlich eine besondere Angelegenheit (§ 15 Abs. 2 RVG). Hierfür entsteht dem Anwalt nach allgemeiner, auch vom BGH, a.a.O., und dem OLG Hamburg hier vertretenen Auffassung eine 0,5-Verfahrensgebühr nach Nr. 3500 VV, die bei Vertretung mehrerer Auftraggeber nach Nr. 1008 VV zu erhöhen ist. Voraussetzung für den Anfall der Verfahrensgebühr nach Nr. 3500 VV ist, dass der Prozess- oder Verfahrensbevollmächtigte für das Beschwerdeverfahren einen besonderen Auftrag erhalten hat, (s. N. Schneider, MDR 2001, 130, 131), wovon jedoch im Regelfall auszugehen ist (so BGH RVGreport 2005, 275 [Hansens] = AGS 2005, 413 = JurBüro 2005, 482 und BGH, a.a.O.). Im Streitfall hat die Partei den gesonderten Auftrag für das Beschwerdeverfahren darzulegen und glaubhaft zu machen, s. § 104 Abs. 2 S. 1 ZPO, was im Fall des OLG Hamburg der Prozessbevollmächtigte der Beklagten hier schriftsätzlich getan hatte.

Der Anfall der Verfahrensgebühr nach Nr. 3500 VV erfordert lediglich irgendeine in den Abgeltungsbereich der Verfahrensgebühr fallende Tätigkeit (s. Vorbem. 3 Abs. 2 VV). Bereits die Entgegennahme und Prüfung der gegnerischen Beschwerdeschrift genügt, das Einreichen eines Schriftsatzes ist hingegen nicht erforderlich (BGH AGS 2005, 413 = RVGreport 2005, 275 [Hansens] und BGH, a.a.O.). Es ist also über die Entgegennahme und Prüfung der gegnerischen Beschwerdefrist hinaus nicht erforderlich, dass der Anwalt des Beschwerdegegners einen Schriftsatz bei Gericht einreicht, so noch KG BRAGOreport 2001, 120 [Hansens]. Gleichwohl erleichtert sich für den Rechtsanwalt die gem. § 104 Abs. 2 S. 1 ZPO im Kostenfestsetzungsverfahren erforderliche Darlegung und Glaubhaftmachung seiner Tätigkeit im Beschwerdeverfahren ganz erheblich, wenn er einen Schriftsatz bei Gericht einreicht. Dann ist nämlich die die Verfahrensgebühr nach Nr. 3500 VV auslösende Anwaltstätigkeit aktenkundig und es ist dann auch im Regelfall von einem besonderen über das Prozessmandat hinausgehenden Auftrag für das Beschwerdeverfahren auszugehen.

b) Einzelauftrag

Der nur für das Beschwerdeverfahren beauftragte Rechtsanwalt erhält ebenfalls die 0,5-Verfahrensgebühr nach Nr. 3500 VV. Ist der Anwalt innerhalb dieses Beschwerdeverfahrens nur mit einer Einzeltätigkeit beauftragt, fällt an sich nach Nr. 3403 VV eine 0,8-Verfahrensgebühr an, die jedenfalls nach dem Rechtsgedanken des § 15 Abs. 6 RVG nicht höher ist als die für das gesamte Besch...

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