1. Für die Vertretung des Mandanten im Beschwerdeverfahren über die Ablehnung eines Sachverständigen fällt dem Prozessbevollmächtigten gesondert eine 0,5-Verfahrensgebühr nach Nr. 3500 VV an.
  2. Die Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten in einem solchen Beschwerdeverfahren ist hinreichend dadurch glaubhaft gemacht, dass er ausführlich zu seiner Mandatierung in dem Beschwerdeverfahren vorgetragen und er für die Partei im Rechtsmittelverfahren einen Schriftsatz eingereicht hat.
  3. Die Anwaltskosten im Beschwerdeverfahren über die Ablehnung eines Sachverständigen sind jedenfalls dann erstattungsfähig, wenn das Gericht der betreffenden Partei rechtliches Gehör im Beschwerdeverfahren gewährt hat.

OLG Hamburg, Beschl. v. 22.1.2024 – 4 W 7/24

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