Die Beschwerde ist zulässig. Der Klägervertreter ist durch den Wertfestsetzungsbeschluss beschwert. Insoweit kommt es nicht darauf an, ob die Festsetzung des Gegenstandswerts durch ihn oder die Landeskasse beantragt worden ist.
1. Festsetzungsantrag war zulässig
Der Antrag des Bezirksrevisors auf Festsetzung des Gegenstandswerts war zulässig.
2. Wertfestsetzung für den Beklagtenvertreter stand nicht entgegen
Dem Antrag des Bezirksrevisors stand zunächst nicht entgegen, dass bereits auf einen Antrag des Beklagtenvertreters durch das ArbG ein Gegenstandswert festgesetzt worden war.
Gegenstandswerte nach § 33 RVG sind regelmäßig für jeden Prozessbevollmächtigten gesondert festzusetzen. Die Rechtskraft eines daraufhin ergehenden Beschlusses erstreckt sich entsprechend bei einer Entscheidung nach § 33 RVG i.d.R. nur auf die den Antrag stellende Partei und ihren Anwalt, ggf. auch die Landeskasse, nur ausnahmsweise auch auf die andere Partei (vgl. LAG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 28.2.2022 – 26 Ta (Kost) 6187/21). Entsprechendes gilt auch für die Anfechtungsmöglichkeit (vgl. LAG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 10.7.2017 – 17 Ta (Kost) 6054/17).
Danach war eine die Landeskasse bindende Entscheidung zum Zeitpunkt der Antragstellung durch diese noch nicht ergangen. Der Klägervertreter hatte einen Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts für die Berechnung der PKH-Gebühren nicht gestellt. Er ist lediglich über den Antrag des Beklagtenvertreters informiert worden. Die Landeskasse war am Verfahren überhaupt nicht beteiligt worden. Der Beschluss des ArbG vom 14.7.2022 konnte daher insoweit keine Bindungswirkung entfalten.
Demgegenüber ist im Verfahren, welches zu der angefochtenen Entscheidung des ArbG vom 23.12.2022 geführt hat, nun eine ordnungsgemäße Beteiligung erfolgt.
3. Vergütungsfestsetzung stand dem Antrag ebenfalls nicht entgegen
Auch die bereits durch das ArbG erfolgte Festsetzung der aus der Landeskasse zu erstattenden Gebühren hindert eine Festsetzung des Gegenstandswerts für die durch die Landeskasse zu erstattenden Anwaltsgebühren nicht. Dem Antrag der Landeskasse steht es insbesondere auch nicht entgegen, dass die aufgrund der Bewilligung von PKH zu erstattenden Gebühren bereits im Juli 2022 festgesetzt worden waren. Die Landeskasse hat die Möglichkeit der Erinnerung gegen eine Entscheidung nach § 55 RVG. Für die Erinnerung sieht § 56 RVG eine Frist nicht vor. Vor dem Hintergrund des Antrags der Landeskasse vom 17.11.2022, zu dem sich der Klägervertreter bereits mit Schriftsatz vom 21.12.2022 positioniert hatte, scheidet eine Verwirkung aus (zur Frage der Verwirkung vgl. LAG München NZA-RR 2014, 612).