Da Rechtsanwalt A nunmehr die Klageschrift beim Prozessgericht eingereicht hat, ist ihm jetzt die 1,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV nach einem Gegenstandswert von 10.000,00 EUR angefallen (s. Nr. 3101 Nr. 1 VV). Hierdurch wird auch das in türkischer Sprache abgefasste Anschreiben an den Mandanten mit abgegolten.

Jedenfalls die Übersendung des Briefes an den Mandanten hat eine Postentgeltpauschale i.S.v. Nr. 7001 VV ausgelöst, was den Rechtsanwalt zur Berechnung der Postentgeltpauschale nach Nr. 7002 VV berechtigt.

Ferner steht Rechtsanwalt A die von ihm persönlich dem Dolmetscher D geschuldete und an ihn gezahlte Vergütung i.H.v. 800,00 EUR nach Vorbem. 7 Abs. 1 S. 2 VV als erforderliche Auslagen zu.[2]

Auch hier kann Rechtsanwalt A mangels Fälligkeit (s. § 8 Abs. 1 RVG) die bisher entstandene Vergütung dem Mandanten noch nicht in Rechnung stellen, von ihm jedoch nach § 9 RVG einen entsprechenden Vorschuss verlangen.

[2] S. OLG Brandenburg AGS 2024, 265 [Hansens], in diesem Heft.

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