Das LG Potsdam hatte auf Antrag der Prozessbevollmächtigten des Beklagten den Gegenstandswert – wohl – getrennt für die Verfahrensgebühr und die Terminsgebühr festgesetzt. Dem lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Klägerin hatte beim LG Potsdam eine Klage eingereicht. Die mit der Klageschrift verfolgten Anträge hatten einen Wert in der Gebührenstufe bis 40.000,00 EUR. Die Klageschrift wurde dem Beklagten am 3.3.2021 zugestellt. Noch am selben Tage haben die Prozessbevollmächtigten des Beklagten beim LG Potsdam einen Schriftsatz mit einem Antrag auf Klageabweisung eingereicht. Bereits zuvor hatte die Klägerin mit Schriftsatz vom 12.2.2021, beim LG Potsdam eingegangen am 16.2.2021, die teilweise Rücknahme der Klage erklärt. Dieser Schriftsatz ist dem Beklagten zu Händen seiner Prozessbevollmächtigten erst am 6.4.2021 zugestellt worden. Das LG hatte es versäumt, den Schriftsatz vom 12.2.2021 zusammen mit der Anordnung des schriftlichen Vorverfahrens vom 24.2.2021 an den Beklagten zuzustellen. Bis zum 6.4.2021 hatten weder der Beklagte noch seine Prozessbevollmächtigten Kenntnis von der einige Wochen zuvor erfolgten Teil-Klagerücknahme.

Nach Beendigung des Rechtsstreits, in dem der Klägerin die Kosten des Verfahrens auferlegt worden waren, hatten die Prozessbevollmächtigten des Beklagten die Festsetzung des Gegenstandswertes beantragt. Das LG Potsdam hat den Gegenstandswert für die anwaltliche Verfahrensgebühr der Prozessbevollmächtigten des Beklagten auf bis zu 40.000,00 EUR und – wohl – daneben noch den Gegenstandswert für die Terminsgebühr in nicht bekannter Höhe festgesetzt. Hiergegen hat die Klägerin Beschwerde mit dem Ziel der Herabsetzung der Wertfestsetzung eingelegt. Das LG Potsdam hat der Beschwerde teilweise abgeholfen. In welchem Umfang die Teilabhilfe erfolgt ist, wird in den Beschlussgründen nicht mitgeteilt. Jedenfalls verblieb es noch bei der Festsetzung des Gegenstandswertes für die anwaltliche Verfahrensgebühr der Prozessbevollmächtigten des Beklagten auf bis zu 40.000,00 EUR. I.Ü. hat das LG Potsdam der Beschwerde der Klägerin nicht abgeholfen und sie dem OLG Brandenburg zur Entscheidung vorgelegt.

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Wertfestsetzungsbeschluss in der Fassung des Teilabhilfebeschlusses hatte keinen Erfolg.

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