Die gem. § 33 Abs. 3 RVG statthafte Beschwerde wahrt Form und Frist des § 33 Abs. 3 S. 3, Abs. 7 RVG und ist unabhängig vom Erreichen des Beschwerdewerts zulässig, nachdem das FamG die Beschwerde im angefochtenen Beschluss zugelassen hat, § 33 Abs. 3 S. 2 RVG. Weil ihr die Kosten des Vollstreckungsverfahrens auferlegt worden sind, ist die Antragstellerin als erstattungspflichtige Gegnerin auch beschwerdeberechtigt, § 33 Abs. 3 S. 1, Abs. 2 S. 2 Var. 3 RVG.

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