Das FamG hat den Gegenstandswert zu Recht auf 4.000,00 EUR festgesetzt.

1. Wertfestsetzung nach § 33 RVG ist zulässig

Der Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit war statthaft, da es für das gerichtliche Verfahren an einem Wert fehlt, § 33 Abs. 1 RVG. Eine Wertfestsetzung für Gerichtsgebühren findet gem. § 55 Abs. 1 S. 1 FamGKG nämlich nur dann statt, wenn in dem betreffenden Verfahren Gerichtsgebühren anfallen, die sich nach der Höhe des Verfahrenswerts richten. Im Zwangsvollstreckungsverfahren fallen aber gerichtliche Festgebühren an (vgl. hier Nr. 1602 FamGKG KV), sodass eine Verfahrenswertfestsetzung nicht in Betracht kommt und unzulässig wäre (vgl. OLG Nürnberg NJW-RR 2018, 1277 = AGS 2018, 406).

Die Verfahrensbevollmächtigte des Antragsgegners war auch gem. § 33 Abs. 2 Var. 1 RVG antragsberechtigt. Jedenfalls mit Erlass der Kostenentscheidung wurde die Vergütung der Antragstellerin fällig, § 8 Abs. 1 S. 2 RVG, sodass auch § 33 Abs. 2 S. 1 RVG der Zulässigkeit des Antrags nicht entgegensteht.

2. Wert richtet sich nach der Hauptsache

a) Maßgebend ist der Wert der zu erwirkenden Handlung, Duldung oder Unterlassung

Der Senat teilt die Auffassung des FamG, dass es vorliegend auf den Wert der Hauptsache ankommt. Gem. § 25 Abs. 1 Nr. 3 RVG richtet sich der Wert der anwaltlichen Tätigkeit im erstinstanzlichen Volltreckungsverfahren nach dem Wert, den die zu erwirkende Handlung, Duldung oder Unterlassung für den Gläubiger hat. Diese Gläubigersicht ist für beide erstinstanzlich tätigen Rechtsanwälte maßgeblich, also auch für die Antragstellerin, die den Kindesvater vertreten hat (so wohl auch OLG München AGS 2011, 248).

b) § 25 Abs. 2 RVG ist nicht einschlägig

Etwas anderes ergibt sich nicht aus § 25 Abs. 2 RVG, das vorliegende Vollstreckungsverfahren wurde gerade nicht durch den Schuldner eingeleitet.

c) Höhe des Ordnungsgeldes ist unerheblich

Der Wert des ggf. festzusetzenden Ordnungsgeldes ist nicht maßgeblich (BeckOK Streitwert/Dürbeck, Familienrecht – Ordnungsmittelverfahren Rn 3 m.w.N.). Die von der Beschwerdeführerin diesbezüglich angeführten Entscheidungen des BGH (NJW 2011, 3163) und des Senats (FamRZ 2021, 377) betreffen eine andere Konstellation. In diesen Entscheidungen wurde der Wert zwar nach der Höhe des festgesetzten Ordnungsgeldes bemessen. Die beiden Entscheidungen betreffen aber die Wertfestsetzung für ein Beschwerdeverfahren des Schuldners nach Festsetzung von Ordnungsmitteln. In dieser Konstellation ist gem. § 23 Abs. 2 S. 1, Abs. 3 S. 2 RVG der Wert nach billigem Ermessen zu bestimmen, wobei es üblicher Praxis entspricht, das Interesse des Beschwerdeführers an der Nichtzahlung eines Ordnungsgeldes mit dessen Höhe zu bewerten. Auf das hier zu bewertende erstinstanzliche Verfahren ist dies nicht übertragbar, da insoweit, wie ausgeführt, § 25 Abs. 1 Nr. 3 RVG einschlägig ist.

d) Voller Wert – kein Abschlag

Zur Bestimmung des Wertes des Interesses des Gläubigers an der Duldung oder dem Unterlassen wird einerseits vertreten, dieser orientiere sich in der Regel an derselben Höhe wie das Erkenntnisverfahren selbst (OVG Bremen, Beschl. v. 24.11.2023 – 2 S 62/23, BeckRS 2023, 40134; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 23.10.2015 – 14 W 85/15, BeckRS 2016, 7220; OLG München NJOZ 2016, 111; OLG Hamm, Beschl. v. 26.3.2015 – 4 W 15/15, AGS 2015, 523 = BeckRS 2015, 14808; OLG Celle, Beschl. v. 13.8.2007 – 2 W 71/07, AGS 2008, 189 = BeckRS 2007, 14332; OLG Köln NJOZ 2005, 2277; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 26. Aufl., 2023, § 25 Rn 25; Schneider/Kurpat/Seggewiße, Streitwert-Kommentar, 15. Aufl., 2021, Rn 2.3791; H. Schneider, AGS 2012, 261 (263); Mayer/Kroiß/Gierl, RVG, 8. Aufl., 2021, § 25 Rn 19; N. Schneider, NJW 2019, 24; BeckOK Streitwert/Dürbeck, a.a.O., Familienrecht – Ordnungsmittelverfahren, Rn 3a).

Andere meinen, es müsse lediglich ein Bruchteil des Hauptsachewertes angesetzt werden, dessen konkrete Höhe sich nach den Umständen des Einzelfalls richte (KG, Beschl. v. 24.6.2021 – 16 WF 79/21, BeckRS 2021, 21963; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 27.6.2019 – 18 WF 105/19, BeckRS 2019, 15569; OLG Frankfurt, Beschl. v. 7.11.2018 – 6 W 88/18, BeckRS 2018, 30543, OLG Karlsruhe, Beschl. v. 3.7.2014 – 18 WF 11/14, BeckRS 2014, 14734; OLG München, Beschl. v. 10.3.2011 – 33 WF 430/11, AGS 2011, 248 = BeckRS 2011, 5389; OLG Celle NJOZ 2010, 9; AG Korbach, Beschl. v. 7.12.2023 – 7 F 312/18 OV1, n.v.; Völker, FPR 2012, 485, 490: 1/3; Zöller/Herget, ZPO, 35. Aufl., 2024, § 3 Rn 16.127).

Schließlich wird auch vertreten, dass der Wert der Hauptsache völlig außer Acht zu bleiben habe und sich der Wert ausschließlich an den Umständen des Einzelfalles zu orientieren habe, wobei Schwere des Verstoßes, Bedeutung der Angelegenheit für den Gläubiger und das Ausmaß des Verschuldens als Kriterien genannt werden (OLG Frankfurt, Beschl. v. 30.9.2003 – 25 W 54/03, BeckRS 2004, 3063).

Der BGH hat sich, soweit ersichtlich, noch nicht abschließend zu der Problematik positioniert. In einem Vollstreckungsverfahren eines Titels ...

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