1. Keine Verfahrenswertfestsetzung

In einem Vollstreckungsverfahren nach § 89 FamFG richtet sich die Gerichtsgebühr nach Teil 1 Hauptabschnitt 6 FamGKG KV. Danach fällt in einem Ordnungsgeldverfahren – wie es hier zugrunde liegt – gem. Nr. 1602 FamGKG KV eine Festgebühr i.H.v. derzeit 22,00 EUR an, sofern ein Zwangsmittel angeordnet wird. Kommt es – wie hier – nicht zur Anordnung, ist das Verfahren gerichtsgebührenfrei. Ist das Verfahren aber – wie hier – gebührenfrei oder wird eine Festgebühr erhoben, dann kann es begrifflich keinen Verfahrenswert geben, da Festgebühren unabhängig vom Wert erhoben werden. Folglich darf auch keine Wertfestsetzung nach § 55 Abs. 2 FamGKG ergehen (s. OLG Brandenburg AGS 2019, 230).

2. Festsetzung des Gegenstandswerts für die Anwaltsgebühren

Da sich allerdings die Anwaltsgebühren nach dem Gegenstandswert berechnen (§ 2 Abs. 1 RVG), bedarf es insoweit einer Wertfestsetzung. Diese Wertfestsetzung hat dann aber auf Antrag im Verfahren nach § 33 RVG zu erfolgen. Diese Wertfestsetzung gilt dann aber nur für das konkrete Vertragsverhältnis zwischen dem betreffenden Anwalt und dem betreffenden Auftraggeber. Eine allgemein verbindliche Wertfestsetzung, wie sie hier im Tenor vorgenommen worden ist, ist nicht zulässig (KG AGS 2021, 281 = NJW-Spezial 2021, 413).

3. Gegenstandswert richtet sich nach § 25 Abs. 1 Nr. 3 RVG

Die einschlägige Wertvorschrift findet sich verständlicherweise nicht im FamGKG, da – wie bereits ausgeführt – keine wertabhängige Gebühr nach dem FamGKG erhoben wird. Die Wertvorschrift findet sich vielmehr im RVG, da der Wert ja nur – wie bereits ausgeführt – für den Anwalt gilt. Einschlägig in Vollstreckungsverfahren ist die Vorschrift des § 25 RVG, und zwar hier § 25 Abs. 1 Nr. 3 RVG, da es um die Vollstreckung von Handlungen, Duldungen und Unterlassungen ging. Maßgebend ist der Wert der Hauptsache. Dieser wiederum ergibt sich aus § 45 Abs. 1 Nr. 2 FamGKG und beträgt derzeit 4.000,00 EUR. Dass im Ausgangsverfahren der Verfahrenswert noch mit 3.000,00 EUR angesetzt worden war, weil dort gem. § 72 FamGKG noch die bis zum 30.12.2020 geltende Fassung des FamGKG anzuwenden war, ist irrelevant. Für den Anwalt gilt die Vorschrift des § 60 RVG. Der Auftrag ist nach dem 31.12.2020 erteilt worden, sodass für den Anwalt kraft Verweisung in § 60 Abs. 1 S. 6 RVG die Wertvorschriften in der Fassung ab dem 1.1.2021 greifen (AG Starnberg AGS 2021, 89 = NJW-Spezial 2021, 125).

Rechtsanwalt Norbert Schneider, Neunkirchen

AGS 6/2024, S. 279 - 283

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