Im Aufsatzteil befasst sich N. Schneider (S. 241) mit der Abrechnung bei unzulässigem Einspruch gegen ein Versäumnisurteil oder einen Vollstreckungsbescheid. Hier herrscht häufig der Irrtum vor, dass bei Verwerfung des Einspruchs eine Terminsgebühr anfalle. Dabei wird übersehen, dass das Gericht für die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nicht der Zustimmung der Parteien bedarf.
Auch in Strafsachen fallen Gebühren nach Gegenstandswerten an, insbesondere bei der zusätzlichen Verfahrensgebühr nach Nr. 4142 VV und den Gebühren im Adhäsionsverfahren. Burhoff listet in einem ABC die gesamte hierzu ergangene Rspr. auf (S. 243).
Mit der Frage, inwieweit ein bedürftiger Rechtsuchender im Rahmen der Beratungshilfe auf anderweitige Hilfe verwiesen werden kann, befasst sich Lissner (S. 249).
Witte wiederum berichtet von der letzten Tagung der Gebührenreferenten der Rechtsanwaltskammern (S. 254).
Das Vergütungsverfahren nach § 11 RVG wirft immer wieder Probleme auf. Im Fall des OLG Jena (S. 260) ging es darum, ob der Einwand eines Gefälligkeitsverhältnisses und der Verjährungseinwand zu berücksichtigen sind oder ob der Anwalt bei entsprechenden Einwänden auf den ordentlichen Rechtsweg zu verweisen ist, was das OLG Jena angenommen hat.
Mit der Frage, ob und inwieweit Übersetzungskosten eines Anwalts in einem Strafverfahren zu erstatten sind, wenn der Mandant der deutschen Sprache nicht mächtig ist, hatte sich das OLG Brandenburg (S. 265) zu befassen und hat eine Erstattungsfähigkeit angenommen.
In einem Beschwerdeverfahren betreffend die Ablehnung eines Sachverständigen entstehen für den Anwalt die Beschwerdegebühren nach Nr. 3500 VV. Diese sind auch grds. erstattungsfähig (OLG Hamburg, S. 268).
Das LG Bad Kreuznach (S. 271) stellt klar, dass einem Pflichtverteidiger, der nur im Vorführungstermin tätig wird, sämtliche Gebühren nach Teil 4 Abschnitt 1 VV zustehen, darunter auch die zusätzliche Verfahrensgebühr nach Nr. 4142 VV.
Mit der Frage, wer die Kosten einer zulässigen Anschlussrevision trägt, wenn die Revision zurückgenommen wird, hatte sich das BFH (S. 273) zu befassen. Es geht davon aus, dass der Rechtsmittelführer des Hauptrechtsmittels auch die Kosten der Anschlussrevision zu tragen hat, die durch die Rücknahme gegenstandslos wird.
Hinsichtlich der Aktenversendungspauschale hatte man eigentlich gedacht, dass schon alles entschieden ist. Mit einer neuen kuriosen Fallgestaltung hatte sich das KG (S. 273) jetzt zu befassen. Der Anwalt hatte Akteneinsicht beantragt und das Gericht hatte die Akten versandt, die allerdings zunächst bei einem anderen Anwalt eingegangen waren. Zwischenzeitlich hatte der Anwalt seinen Antrag auf Akteneinsicht zurückgenommen. Gleichwohl musste er die Aktenversendungspauschale zahlen. Diese fällt nämlich mit der Versendung an und nicht erst mit dem Eingang der Akten. Es besteht auch keine Pflicht der aktenversendenden Behörde, bei Rücknahme des Versendungsantrags nach dem Verbleib der Akte zu forschen und diese zurückzuholen.
Das OLG Hamm (S. 275) hat klargestellt, dass Kindergeld bei der Berechnung des im Rahmen der Prozess- und Verfahrenskostenhilfe einzusetzenden Einkommens nicht zu berücksichtigen ist, soweit dies zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts des Kindes benötigt wird.
Dass auch die Landeskasse einen Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswertes nach § 33 RVG stellen kann, hat das LAG Berlin-Brandenburg (S. 278) bestätigt. Sofern die Landeskasse an den beigeordneten Anwalt eine Vergütung zahlen muss, kann sie Wertfestsetzung beantragen und dagegen auch Beschwerde einlegen.
Der Gegenstandswert eines Ordnungsgeldverfahrens ist mit dem vollen Wert der durchzusetzenden Handlung, Duldung oder Unterlassung anzusetzen. Da bei Gericht keine wertabhängigen Gebühren erhoben werden, ist insoweit eine gesonderte Festsetzung nach § 33 RVG geboten, da sich die Anwaltsgebühren nach dem Gegenstandswert richten (§ 2 Abs. 1 RVG). Der Wert richtet sich gem. § 25 Abs. 1 Nr. 3 RVG nach dem Wert der Hauptsache (OLG Frankfurt, S. 279).
Beantragt der Beklagtenvertreter die Abweisung der Klage, obwohl diese schon teilweise zurückgenommen worden ist, hatte er davon aber keine Kenntnis, dann berechnet sich für ihn die Verfahrensgebühr nach dem vollen Verfahrenswert (OLG Brandenburg, S. 283).
Lässt ein Gericht eine Rechtsbeschwerde zu, die nicht statthaft ist, kann die dennoch eingelegte Rechtsbeschwerde als weitere Beschwerde umgedeutet werden, wenn gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts die weitere Beschwerde möglich ist. Der BGH (S. 285) bestätigt damit seine st. Rspr.
Dass für einen Strafverteidiger dieselben Sorgfaltspflichten bei Benutzung des beA-Postfachs gelten, die für die Ziviljustiz entwickelt worden sind, hat das LG Limburg klargestellt (S. 286).
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