Von Prof. Dr. Hans-Joachim Musielak und Prof. Dr. Wolfgang Voit. 21. Aufl., 2024. Verlag Franz Vahlen, München. XLIX, 3189 S., 179,00 EUR
Seit erst 25 Jahren ist der ZPO-Kommentar von Musielak/Voit auf dem Markt. Gerade ist er in 21. Aufl. erschienen. Damit hat sich das Werk in der Praxis längst als Standardwerk etabliert. Auch wenn der Begründer und Herausgeber des ZPO-Kommentars Prof. Dr. Hans-Joachim Musielak an der Neuauflage nicht mehr mitgewirkt hat, ist mit dem aus Richtern und Rechtslehrern bestehenden Autorenteam die bewährte Mischung aus Praxis und Wissenschaft nach wie vor gewährleistet. Die Neuauflage bringt den Kommentar auf den Rechtsstand von Anfang 2024.
Als erster Eindruck fällt die gute Lesbarkeit der Kommentierung auf. Nur die üblichen Abkürzungen werden verwendet. Rechtsprechungs- und Literaturnachweise werden in Fußnoten am Ende jeder Seite unterhalb der Kommentierung gesondert abgedruckt. Eine Vielzahl von ABC-Reihen erleichtert bei komplexen Kommentierungen das Auffinden der gesuchten Fundstelle. Beispielhaft sei hier die fast 40 Seiten umfassende Aufstellung der Einzelfälle zur Wertfestsetzung nach freiem Ermessen von Heinrich unter § 3 ZPO Rn 23 ff. erwähnt.
Die Kernvorschrift des § 91 ZPO zur Kostenerstattung wird von Flockenhaus einschließlich der Vorbemerkungen auf 35 Seiten erläutert wird. Unter § 91 ZPO Rn 35 ff. hat der Autor eine rund 20 Seiten umfassende ABC-Übersicht zu den erstattungsfähigen Kosten zusammengestellt, die aktuell ist und bei der kaum ein Stichwort fehlt. Unter § 91 ZPO Rn 24 erörtert Flockenhaus unter dem gebührenrechtlich überholten Stichwort "Unterbevollmächtigter", unter welchen Voraussetzungen dem Terminsvertreter die gesetzlichen Gebühren anfallen und unter welchen Voraussetzungen sie erstattungsfähig sind. Dabei hat sich der Autor nunmehr der aktuellen Auffassung des BGH (AGS 2023, 315 = zfs 2023, 461 m. Anm. Hansens und AGS 2023, 321) angeschlossen, die vereinbarte Vergütung des von dem Prozessbevollmächtigten im eigenen Namen beauftragten Terminsvertreters gehöre nicht zu dessen Auslagen i.S.v. Vorbem. 7 Abs. 1 VV, was N. Schneider AGS 2022, 529 anders sieht.
Die Erläuterungen von Lackmann unter § 788 ZPO Rn 8 ff. enthalten eine praxisgerechte mehrseitige ABC-Aufzählung der notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung. Unter § 788 ZPO Rn 22 verweist der Autor zutreffend auf verschiedene Fallgestaltungen hin, bei denen entgegen der Zuständigkeitsregelung des § 788 Abs. 2 S. 1 ZPO das Prozessgericht für die Festsetzung von Vollstreckungskosten zuständig ist.
Die Kommentierung der §§ 130 ff. ZPO von Stadler über die verfahrensrechtlichen Besonderheiten des elektronischen Rechtsverkehrs sind zwar knapp, aber inhaltsreich. Die Rechtsanwälte sollten besonders den Hinweis des Autors unter § 130d ZPO Rn 3 beachten, wonach im Falle einer technischen Störung, die eine elektronische Einrechnung eines Schriftsatzes hindert, die Glaubhaftmachung grds. zusammen mit der Ersatzeinreichung und nur ganz ausnahmsweise später erfolgen darf. Diese Auffassung hat der BGH in seinem nach Redaktionsschluss des Kommentars ergangenen Beschl. v. 8.11.2023 (NJW-RR 2024, 480) bestätigt, nach dem im Einzelfall eine Zeitspanne von 2 Tagen nicht mehr unverzüglich ist.
Der ZPO-Kommentar von Musielak/Voit steht mittlerweile gleichberechtigt in einer Reihe mit den seit vielen Jahrzehnten auf dem Markt befindlichen Mitbewerbern. Besonders hervorzuheben sind die aktuellen und praxisgerechten Erläuterungen und die übersichtliche Darstellung.
Autor: Heinz Hansens
VorsRiLG a.D. Heinz Hansens, Berlin
AGS 6/2024, S. III