Selbst wenn man davon ausgehe, dass der in Bezug auf die zeitliche Begrenzung der Beiordnung rechtswidrige Beschluss des AG, weil er nicht mit der sofortigen Beschwerde gem. § 142 Abs. 7 StPO angefochten worden ist, mit seinem rechtswidrigen Inhalt Bestand hatte, ändert dies nach Auffassung des LG nichts daran, dass Rechtsanwalt R 2 die Gebühren eines Pflichtverteidigers vollumfänglich geltend machen kann. Denn auch der Pflichtverteidiger, der nur für einen Tag bzw. Termin bestellt ist, ist für diesen begrenzten Zeitraum umfassend mit der Wahrnehmung der Verteidigerrechte und -pflichten betraut. Daher komme auch im Hinblick auf die zeitliche Begrenzung der Beiordnung eine gebührenrechtliche Einstufung der Tätigkeit als bloße Einzeltätigkeit nach der Nr. 4301 Nr. 4 VV nicht in Betracht (vgl. LG Magdeburg AGS 2021, 427; a.A. OLG Stuttgart AGS 2023, 162). Dies müsse jedenfalls dann gelten, wenn – wie vorliegend – dem Beschuldigten zum Zeitpunkt des Vorführtermins noch kein anderer Pflichtverteidiger bestellt worden ist und daher der – nach den obigen Darlegungen wenn auch rechtswidrig – lediglich für den Vorführtermin bestellte Pflichtverteidiger nicht nur als Terminsvertreter eines verhinderten anderen Pflichtverteidigers agiere, sondern ihm vielmehr in diesem Verfahrensabschnitt die eigenverantwortliche, umfassende Wahrnehmung der Rechte des Beschuldigten obliegt (vgl. OLG Karlsruhe AGS 2023, 164 selbst für den Fall der Bestellung eines "weiteren" Pflichtverteidigers "für den Termin zur Haftbefehlseröffnung" bei Verhinderung eines zu diesem Zeitpunkt bereits bestellten anderen Pflichtverteidigers).
Rechtsanwalt R 2 stünden mithin im Hinblick auf seine Tätigkeit als Pflichtverteidiger des damaligen Beschuldigten die in seinem Antrag geltend gemachten Gebühren zu. Das gelte auch für die zusätzliche Verfahrensgebühr nach der Nr. 4142 VV. Nach dem Inhalt des gegen den Beschuldigten erlassenen Haftbefehls des AG soll der damalige Beschuldigte zusammen mit seiner Frau durch die ihm zur Last gelegte Betrugstat insgesamt 1.790,00 EUR vereinnahmt haben. Hinsichtlich dieses Betrages sei bereits zum damaligen Zeitpunkt eine Einziehung nach § 73 Abs. 1 StGB als Tatertrag in Betracht gekommen. Rechtsanwalt R 2 habe den Beschuldigten nach seinen Ausführungen bereits vor dem Vorführtermin u.a. auch hinsichtlich der drohenden Einziehung beraten. Durch jene beratende Tätigkeit im Ermittlungsverfahren hinsichtlich der in Betracht kommenden Einziehung sei die 1,0-Verfahrensgebühr Nr. 4142 VV bereits angefallen.