Für das Verschulden seines anwaltlichen Vertreters hat nach den weiteren Ausführungen des LG Limburg der Betroffene einzustehen. Eine solche Zurechnung finde im Strafverfahren zwar nicht durchgehend statt. Eine Ausnahme sei jedoch nur zugunsten des Beschuldigten anerkannt und dies auch nur, soweit er sich gegen den Schuld- oder Rechtsfolgenausspruch zur Wehr setze. So sei es den Strafgerichten regelmäßig verwehrt, dem Beschuldigten Versäumnisse des Verteidigers zuzurechnen, wenn zu prüfen sei, ob ihn an einer Fristversäumung gem. § 44 Abs. 1 S. 1 StPO ein Verschulden treffe (vgl. BVerfG NJW 1994, 1856). Den allgemeinen Verfahrensgrundsatz des § 85 Abs. 2 ZPO, wonach das Verschulden des Bevollmächtigten dem Verschulden der Partei gleichstehe, kenne die StPO nicht (vgl. BVerfGE 60, 253 = NJW 1982, 2425). Auf dieses Privileg könne sich ein Beschuldigter nur berufen, soweit er sich mit einem Rechtsbehelf gegen den Schuldspruch oder den Rechtsfolgenausspruch wende, welche sich besonders einschneidend auf Ehre, Freiheit, Familie, Beruf und damit sein gesamtes Leben auswirken können. Bei anderweitigen Rechtsbehelfen müsse dagegen auch er für das Verschulden seines Vertreters einstehen. Das betreffe etwa die sofortige Beschwerde gegen die Kosten- und Auslagenentscheidung nach § 464 Abs. 3 StPO, da diese in ihrem Wesen und ihren Auswirkungen Schuldtiteln über Geldforderungen vergleichbar sei, sodass § 85 Abs. 2 ZPO jedenfalls seinem allgemeinen Rechtsgedanken nach angewendet werde (BGHNJW 2023, 3304).

Dem stehe die Kostenfestsetzung nach § 464b StPO gleich. Der Betroffene müsse sich das Verschulden des Verteidigers i.S.d. § 85 Abs. 2 ZPO im Kostenfestsetzungsverfahren nach § 464b StPO zurechnen lassen (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 66. Aufl., 2024, § 44 Rn19). In diesem Fall bestehe nicht das besondere Schutzbedürfnis, das allein die Ausnahme von dem Grundsatz des § 85 Abs. 2 ZPO für den sich verteidigenden Beschuldigten rechtfertige.

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