Begründet von Prof. Dr. Heinz Thomas und Prof. Dr. Hans Putzo. 45. Aufl., 2024. Verlag C.H. Beck, München. XLI, 2.989 S., 72,00 EUR
Der ursprünglich als Studienkommentar konzipierte ZPO-Kommentar hat sich im Laufe der Zeit zu einem echten Praktiker-Kommentar entwickelt. Das seit vielen Jahren erfolgreiche Standardwerk zur ZPO, zum GVG, zum FamFG und zum Europäischen Verfahrensrecht informiert dabei schnell und zuverlässig über alle verfahrensrechtlichen Fragen. Besonders positiv fällt die systematisch geordnete, übersichtlich dargestellte und praxisgerechte Kommentierung auf. Die Neuauflage hat einen Stand vom 27.2.2024. Die Grundzüge der Kostenerstattung mit den in der Praxis am häufigsten vorkommenden Fallgestaltungen werden von Hüßtege zu § 91 ZPO auf rund 23 Seiten übersichtlich erläutert. Unter § 91 ZPO Rn 41 c vertritt der Autor unter Hinweis auf die aktuelle Rspr. des BGH die Auffassung, dass Terminsvertreterkosten nur erstattungsfähig sind, wenn die Partei und nicht ihr Prozessbevollmächtigter im eigenen Namen den Terminsvertreter beauftragt hat. Unter § 104 ZPO Rn 25 ff. stellt Hüßtege praxisgerecht das Rechtsmittelsystem im Kostenfestsetzungsverfahren vor.
Der elektronische Rechtsverkehr führt in der Praxis immer wieder zu Problemen, insbesondere dann, wenn dem Anwalt die Übermittlung fristwahrender Schriftsätze über das beA aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. Unter § 130d ZPO Rn 2 erörtert Seiler unter Hinweis auf aktuelle Rspr. des BGH, was der Rechtsanwalt in solchen Fällen vorzutragen und glaubhaft zu machen hat. Dabei weist der Autor auf die neuere Rspr. des BGH hin, wonach ein Screenshot als Augenscheinsobjekt ein geeignetes Glaubhaftmachungsmittel ist. Es kann nicht genug darauf hingewiesen werden, dass die Glaubhaftmachung der vorübergehenden Unmöglichkeit der Übermittlung eines elektronischen Dokuments unverzüglich zu erfolgen hat. Seiler verweist unter § 130d ZPO Rn 3 auf eine ganz aktuelle Entscheidung des BGH, nach der ein Zeitraum von 2 Tagen nicht mehr unverzüglich sein kann.
Dies kurzen Hinweise belegen, dass auch die Neuauflage des "Thomas/Putzo" ein hervorragender Praktiker-Kommentar zum Zivilverfahrensrecht ist, der dem Leser in den allermeisten Fällen Lösungsmöglichkeiten für die in der Praxis vorkommenden Probleme zur Verfügung stellt.
Autor: Heinz Hansens
VorsRiLG a.D. Heinz Hansens, Berlin
AGS 6/2024, S. III - IV