Bei der Berechnung der Anrechnung ist zu berücksichtigen, dass sowohl bei der Verfahrensgebühr als auch bei der Geschäftsgebühr eine Erhöhung gem. Nr. 1008 VV vorzunehmen ist, weil die Prozessbevollmächtigten der Beklagten in dem Rechtsstreit alle vier Beklagten und vorgerichtlich zwei der Beklagten vertreten haben.

Bei der Erhöhung gem. Nr. 1008 VV handelt es sich nicht um eine zusätzliche Rechtsanwaltsgebühr, sondern um einen Erhöhungsfaktor für die Geschäfts- und/oder die Verfahrensgebühr (vgl. dazu Sermond, in: Beck'scher Online-Kommentar RVG, Nr. 1008 Rn 1 und Rn 30). Demzufolge sind insgesamt eine 1,6-Geschäftsgebühr (1,3 + 0,3) gem. Nrn. 1008, 2300 VV und eine 2,2-Verfahrensgebühr (1,3 + 0,9) gem. Nrn. 1008, 3100 VV angefallen. Die Geschäftsgebühr ist nicht zu 0,8 (1,6: 2), sondern – wegen der in der Vorbem. 3 Abs. 4 S. 1 VV gesetzten Höchstanrechnungsgrenze – nur zu 0,75 auf die Verfahrensgebühr anzurechnen. Deshalb ist in die Kostenfestsetzung eine 1,45-Verfahrensgebühr (2,2–0,75) einzustellen.

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