1. Die Anrechnung der hälftigen Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr nach Vorbem. 3 Abs. 4 VV erfolgt auch dann, wenn zwar bei der Partei die finanziellen Voraussetzungen einer Beratungshilfe gegeben waren, das außergerichtliche Mandatsverhältnis aber nicht auf der Basis von Beratungshilfe geführt wurde.
  2. Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr bei Festsetzung der aus der Staatskasse zu zahlenden Vergütung.

AG Lahr, Beschl. v. 9.2.2009–5 C 254/07

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