Der Antragstellerin – Erinnerungsführerin – steht ein Erstattungsanspruch für gefertigte Fotokopien zu, aber nicht in der durch Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten beantragten Höhe.
Nach § 162 Abs. 2 S. 1 VwGO sind die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts zwar stets erstattungsfähig. Dennoch gilt der Vorbehalt, dass sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung i.S.v. § 162 Abs. 1 VwGO notwendig sind; auch für die Anwaltskosten gilt nämlich der das gesamte Kostenrecht beherrschende Grundsatz, dass die Kosten so niedrig wie möglich zu halten sind (vgl. hierzu z.B. Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., § 162 Rn 10).
Ob Auslagen der Rechtsanwälte für Fotokopierkosten erstattungsfähig sind, richtet sich nach Teil 7 VV. Bei den Auslagen für Ablichtungen aus Behördenakten handelt es sich danach nicht um allgemeine Geschäftskosten, die mit den Gebühren entgolten werden. Dies ergibt sich aus der Vorbem. 7 Abs. 1 VV. Nr. 7000 Nr. 1a) VV setzt eine gesonderte Pauschale für Ablichtungen aus Behördenakten fest, soweit deren Herstellung zur sachgemäßen Bearbeitung der Rechtssache geboten war. Ob dies der Fall ist, bestimmt sich nicht nach der subjektiven Auffassung des Rechtsanwalts, sondern nach der allgemeinen Verkehrsanschauung im Prozessrechtsverkehr. Dabei ist die Eigenverantwortlichkeit des Prozessbevollmächtigten für die Prozessführung zu berücksichtigen; eine kleinliche Handhabung bei der erforderlichen Glaubhaftmachung der Entstehung der Kosten und ihrer Notwendigkeit ist im Hinblick auf die Entwicklung des gegenwärtigen Rechtsverkehrs zu vermeiden (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 18.10.2006–7 E 1339/05). Nach diesem Maßstab war die Herstellung der Fotokopien geboten. Wie die Prozessbevollmächtigte der Erinnerungsführerin vorträgt und durch Vorlage der Fotokopien belegt, hat sie die ihr vom Gericht überlassenen Behördenakten teilweise kopiert. Dies war zur sachgemäßen Prozessvertretung erforderlich, weil der dem Eilverfahren zugrundeliegende Sachverhalt komplex war. Die Prozessbevollmächtigte brauchte daher Ablichtungen der relevanten Behördenvorgänge, zumal zum damaligen Zeitpunkt nicht sicher war, ob nicht auch ein Beschwerdeverfahren notwendig würde. Es verbietet sich in diesem Zusammenhang in aller Regel, nach Abschluss des Eilverfahrens einzelne Bestandteile der zum Verfahren beigezogenen und kopierten Vorgänge auf ihre Entscheidungserheblichkeit hin zu überprüfen, denn bereits mit der Wahrnehmung und Übernahme des Mandats entsteht für den beauftragten Rechtsanwalt das mit der Führung des Verfahrens einhergehende Haftungsrisiko. Dieses kann er nur wirksam ausschließen, wenn er denselben Kenntnisstand hat wie die Behörde (ebenso Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/von Albedyll, VwGO, 4. Aufl., § 162 Rn 12 und Schleswig-Holsteinisches VG, Beschl. v. 15.6.2007–11 A 47/06).
Die Prozessbevollmächtigte der Erinnerungsführerin kann auch nicht etwa darauf verwiesen werden, die Behördenakten stets dann zur Einsichtnahme beim VG anzufordern, wenn sie sie braucht, statt sie zu kopieren, denn für jede Aktenübersendung fallen Gerichtsgebühren in Höhe von 12,00 EUR an (Nr. 9003 GKG-KostVerz.).
Statt der 55,40 EUR, die im Kostenfestsetzungsantrag angegeben werden, betragen die Auslagen nach Nr. 7000 VV aber lediglich 37,90 EUR, nämlich für die ersten 50 Kopien je 0,50 EUR = 25,00 EUR; für die restlichen 86 Kopien sodann jeweils 0,15 EUR = 12,90 EUR.