Der Erinnerungsführer hat gegen das Urteil des AG für die Verurteilte Berufung eingelegt. Er hat das Rechtsmittel in der Folge begründet und unter anderem die Annahme der Gewerbsmäßigkeit, mit der die besondere Schwere begründet worden ist, in Zweifel gezogen. Auch die Staatsanwaltschaft hat gegen das Urteil zunächst Rechtsmittel eingelegt. Nach Rücknahme des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft wurde Hauptverhandlungstermin zur Durchführung der Berufung auf den 25.4.2008 festgelegt. Nach einem Telefonat zwischen dem für das Verfahren zuständigen Mitglied der Jugendkammer und dem Verteidiger kündigte dieser die Rücknahme der Berufung an und bat aus Kostengründen um vorherige Terminsaufhebung. Daraufhin wurde der Hauptverhandlungstermin 22.4.2008 aufgehoben. Die Berufungsrücknahme ging per Fax am 23.4.2008 bei Gericht ein.

Die Rechtspflegerin hat die durch Antrag des Verteidigers geltend gemachte Gebühr nach Anm. Abs. 1 Nr. 3 zu Nr. 4141 VV abgesetzt und dies damit begründet, die Vorgehensweise stelle eine Umgehung der Ausschlussfrist der Vorschrift Anm. Abs. 1 Nr. 3 zu Nr. 4141 VV dar, sodass dem Verteidiger die Gebühr nicht zustehe.

Die hiergegen erhobene Erinnerung hatte Erfolg.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?