Die Klägerin kann vom Beklagten die Rückzahlung überzahlter Anwaltskosten verlangen, sei es aus einem konkludent durch die Zahlung unter Vorbehalt der Rückforderung zustande gekommenen Vertrag, sei es aus §§ 675, 667 BGB aus übergegangenem Recht nach § 17 Abs. 8 ARB 2000 i.V.m. § 67 VVG a.F.; der Einwand der Berufung, eine bereicherungsrechtliche Rückabwicklung finde nur in den Leistungsbeziehungen statt, greift nicht durch.
Die Klägerin glich noch vor Durchführung des Kostenfestsetzungsverfahrens die Kostennote der Beklagten über insgesamt 1.407,85 EUR abzüglich des Selbstbehalts des Versicherungsnehmers (250,00 EUR) mit insgesamt 1.383,11 EUR aus. Mit Schreiben vom 9.9.2005 kündigte die Klägerin den Ausgleich an, wobei die Überweisung wegen der angesetzten Höchstgebühr unter Vorbehalt erfolgte und angekündigt wurde, sich an der Kostenentscheidung des Gerichts zu orientieren und zuviel gezahlte Beträge zurückzufordern, wenn das Gericht die "Höchstgebühr hier nicht für gerechtfertigt" ansehen sollte.
Da die Beklagten die Zahlung entgegennahmen, ohne dem Vorbehalt zu widersprechen, ist eine konkludente Vereinbarung über die Rückforderung vom Versicherer unmittelbar gegenüber dem Anwalt zustande gekommen (BGH, Urt. v. 14.7.1972 – VII ZR 41/1, VersR 1972 1141). Entgegen der Ansicht der Berufung ist es unerheblich, ob sich Zahlung und Vorbehalt auf einen Gebührenvorschuss oder auf die abschließende Rechnung beziehen. Zwar wird in der Kommentierung die Zahlung eines Vorschusses unter dem Vorbehalt einer Rückforderung als ein Beispiel für einen solchen Vertrag über die Rückforderung unmittelbar vom Anwalt zitiert. Damit ist aber nicht gesagt, dass eine Vereinbarung in dem skizzierten Umfang nur für Vorschüsse getroffen werden kann. Entscheidend ist vielmehr, welche Kriterien der die Zahlung leistende Rechtsschutzversicherer für eine eventuelle Rückforderung formuliert, denen der Anwalt dann durch die widerspruchslose Entgegennahme konkludent zustimmt. Hier teilte die Klägerin ausdrücklich mit, dass die Höchstgebühren nur unter Vorbehalt gezahlt würden und dass sie sich an der später durchzuführenden gerichtlichen Kostenfestsetzung orientieren werde. Damit sind sowohl die Höchstgebühren als auch die Erledigungsgebühr von dem Vorbehalt erfasst.
Selbst wenn man eine solche konkludente Vereinbarung ablehnen sollte, stünde der Klägerin unmittelbar gegen die Beklagten ein Anspruch aus übergegangenem Recht gem. §§ 675, 667 BGB zu (vgl. LG Aachen r+s 1995, 305). Die Beklagten hatten gegenüber dem Versicherungsnehmer gegen Entgelt eine Geschäftsbesorgung übernommen und waren nach § 667 BGB dem Auftraggeber zur Herausgabe des Erlangten verpflichtet; "erlangt" sind auch Zahlungen auf eine Kostenlast, die sich später als geringer herausstellt. Der Rückforderungsanspruch des Versicherungsnehmers geht mit dem Schadensfall nach § 17 Abs. 8 ARB 2000 auf den Versicherer über.
Die Beklagten müssen sich hinsichtlich der Höhe der ihnen zustehenden Anwaltsgebühren an den Festsetzungen des Kostenfestsetzungsbeschlusses (Kürzung der Verfahrens- und der Terminsgebühr; Absetzen der Erledigungsgebühr) festhalten lassen. Unabhängig davon, dass die Parteien durch die widerspruchslose Entgegennahme der unter Vorbehalt geleisteten Zahlung den späteren Kostenfestsetzungsbeschluss als bindend vereinbart haben, schuldet gem. § 5 Nr. 1 ARB 2000 der Versicherer nur die Erstattung der gesetzlichen Anwaltsgebühren. Damit entfaltet der Kostenfestsetzungsbeschluss für das Verhältnis des Versicherungsnehmers bzw. des Versicherers gegenüber dem Anwalt eine Bindungswirkung (vgl. van Bühren, ARB, 2. Aufl. 2008, § 5 Rn 108). Folglich werden die Beklagten im Verfahren über den Deckungsschutz bzw. die Rückzahlung bereits geleisteten Honorars nicht mit dem Einwand gehört, der Kostenfestsetzungsbeschluss sei materiell unrichtig. Dies ergibt sich aus Folgendem: Der Anwalt hat gegenüber dem Auftraggeber die Obliegenheit, fehlerhafte Gerichtsentscheidungen anzufechten. Unterlässt es also der Anwalt, einen Kostenfestsetzungsbeschluss anzufechten, der seinem Mandanten geringere Erstattungsansprüche gegen den Prozessgegner zuspricht, als sie das Gesetz vorsieht, muss sich der Anwalt eine entsprechende Kürzung seines Honorars anrechnen lassen (vgl. van Bühren, a.a.O., § 5 Rn 111). Dann wäre nämlich die gesetzliche Gebühr durch das Gericht zu niedrig festgesetzt worden, was am Verhältnis des Anwalts zu seinem Mandanten zunächst nichts ändert. Dem Mandanten erwächst aber ein Schadensersatzanspruch in dem Umfang, wie es ihm nach Rechtskraft des Kostenfestsetzungsbeschlusses verwehrt ist, die volle Honorarforderung seines Anwalts vom Gegner ersetzt zu verlangen. Damit kommt es auf den Einwand, das SG habe die Gebühren fehlerhaft gekürzt oder gar abgesetzt, nicht an.
Mitgeteilt von Ass. jur. Roland Hambloch, Overath