Soweit der Anwalt einen Beteiligten außergerichtlich vertritt, erhält er die Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV. Kommt es nachfolgend zu einem gerichtlichen Wohnungszuweisungsverfahren, so ist die Geschäftsgebühr hälftig, höchstens zu 0,75 auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens anzurechnen (Vorbem. 3 Abs. 4 VV).

Wird eine Einigung getroffen, so entsteht eine 1,5-Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV.

Wird der Anwalt außergerichtlich sowohl im Hinblick auf eine vorläufige Regelung als auch im Hinblick auf eine endgültige Regelung tätig, handelt es sich um zwei verschiedene Angelegenheiten i.S.d. § 15 RVG (arg. e § 17 Nr. 4 RVG),[2] so dass die Gebühren gesondert entstehen.

[2] BGH AGS 2009, 261.

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