Kommt es zu einem einstweiligen Anordnungsverfahren, ist dies nach § 17 Nr. 4 lit. b) RVG eine eigene selbstständige Angelegenheit, in der der Anwalt seine Gebühren gesondert erhält. Es gelten auch hier die Nrn. 3100 ff. VV. Das gilt auch dann, wenn eine einstweilige Anordnung erstmals vor dem Beschwerdegericht beantragt wird (Vorbem. 3.2. Abs. 2 S. 2 VV). Eine Terminsgebühr im schriftlichen Verfahren oder bei Abschluss eines schriftlichen Vergleichs nach Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV kommt nicht in Betracht, da eine mündliche Verhandlung nicht vorgeschrieben ist (§ 51 Abs. 2 S. 2 FamFG).

Die Anwendung der Nr. 3105 VV ist ebenfalls ausgeschlossen, da eine Versäumnisentscheidung nicht möglich ist (§ 51 Abs. 2 S. 3 FamFG).

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